Ein Zahnarzt-Preisvergleichs-Portal darf nicht den Eindruck erwecken, dass ein Zahnarzt registrierter Teilnehmer der Webseite ist und dort Leistungen anbieten, wenn dies in Wahrheit unzutreffend ist (LG Düsseldorf Urt. v. 07.09.2016 - Az.: 12 O 336)15).
Die Beklagte betrieb ein Zahnarzt-Preisvergleichs-Portal. Auf der Webseite konnten Nutzer Zahnärzten entsprechende Behandlungenanfragen stellen. Die registrierten Zahnärzte selbst konnten insbesondere eigene Preisangebote abgeben.
Die Beklagte hatte die Daten des Klägers, einem Zahnarzt, ungefragt auf ihr Portal übernommen. Hiergegen wehrte sich der Mediziner.
Das LG Düsseldorf gab dem Arzt Recht. Durch die konkrete Ausgestaltung der Webseite werde beim Nutzer der Eindruck erweckt, dass es sich bei dem Kläger um einen registrierten Teilnehmer des Portals handle. In Wahrheit habe sich der Kläger jedoch nie angemeldet, er lehne vielmehr jede Zusammenarbeit ab.
Das Vergleichsportal mache sich damit in wettbewerbswidriger Weise den guten Ruf des Zahnarztes zunutze. Dies sei rechtswidrig.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Grundsätzlich kann sich ein Zahnarzt gegen die Übernahme seiner öffentlich zugänglich Daten auf ein Online-Portal nicht wehren.
Hier lag jedoch die Besonderheit vor, dass durch das Layout ein irreführender Eindruck entstand. Gegen eine solchen Umstand kann der Betroffene selbstverständlich vorgehen.