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Kategorie: Onlinerecht

LG Hannover: Auf Online-Bewertungen, für die Käufer finanzielle Vorteile erhält, muss explizit aufgeklärt werden

Bei Bewertungen eines Online-Shops, für die ein Käufer finanzielle Vorteile erhält, muss gesondert auf diesen Umstand hingewiesen werden, damit der Verbraucher, der die Rezensionen liest, entsprechend informiert ist (LG Hannover, Urt. v. 22.12.2022 - Az.: 21 O 20/21).

Die Beklagte vertrieb Möbel im Online-Handel und warb mit Bewertungen ihrer Kunden auf der Webseite. U.a. erhielten Käufer bestimmte finanzielle Vorteile je Bewertung (100 X Points = 1 EUR), die sie abgaben.

Das LG Hannover stufte diese Ausgestaltung als rechtswidrig ein.

Wenn für die jeweiligen Kundenbewertungen finanzielle Anreize gewährt würden, müsse dies bei der Wiedergabe der Käuferaussagen entsprechend erklärt werden.

"Einträge in Bewertungsportalen, die Erfahrungen von Nutzern mit einem Produkt oder einem Unternehmen wiedergeben, sind für viele Verbraucher eine überaus wichtige Informationsquelle, auch wenn sie subjektiv gefärbten positiven wie negativen Bewertungen erfahrungsgemäß mit größerer Skepsis begegnen. Jedenfalls erwarten die Verbraucher, dass der Bewerter dafür kein Entgelt bekommen hat und dass es sich auch um keine gekauften erfundenen Beiträge handelt. (...)

Der Verkehr wird bei Produktbewertungen grds. davon ausgehen, dass diese grds. ohne Gegenleistung erstellt werden. Er mag den Bewertungen zwar nicht den gleichen Stellenwert einräumen wie redaktionellen Beiträgen, jedoch davon ausgehen, dass die Bewerter die Produkte auf Grund eines eigenen Kaufentschlusses erworben haben und nunmehr ihre Bewertung unbeeinflusst von Dritten mitteilen. "

Und weiter:

"So liegen die Dinge hier.

Die Bewertungen sind hier zumindest teilweise nicht frei und unabhängig abgegeben worden. Es ist davon auszugehen, dass ein nicht unerheblicher Teil der Bewertungen nur deshalb abgegeben wurde, weil die Bewerter durch X-points belohnt wurden. Es liegt auch auf der Hand, dass solche Bewertungen eher positiv ausfallen. Es ist damit zwar keine bezahlte Empfehlung im Wortsinn gegeben. Gleichwohl sind die Bewertungen nicht als objektiv anzusehen (....)."

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Gewährung von Incentives für Kundenbewertungen ist also nicht grundsätzlich verboten, sondern durchaus möglich.

In einem solchen Fall muss dann jedoch bei Wiedergabe der Kundenbewertungen hinreichend deutlich und transparent auf diesen Umstand hingewiesen werden. Andernfalls liegt ein Wettbewerbsverstoß vor.

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