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Kategorie: Onlinerecht

LG Hamburg: Online-Kundenbewertungen auf Amazon müssen Hinweis auf vermögenswerten Vorteil enthalten

Online-Produktbewertungen von Kunden auf Amazon und ähnlichen Verkaufsplattform müssen einen entsprechenden Hinweis auf den finanziellen Vorteil enthalten, den der jeweilige Rezensent erhalten hat (LG Hamburg, Urt. v. 12.03.2021 - Az.: 315 O 464/19).

Amazon  ging einen Anbieter vor, der Herstellern gegen ein monatliches Entgelt anbot, Rezensionen auf unterschiedlichen Plattformen erstellen zu lassen.

Die Beklagte ließ sich die jeweilige Ware ihres Kunden zusenden. Im Rahmen eines Bewerbungsprozesses wählte sie dann unter ihren Mitgliedern aus, wer den Zuschlag erhielt. Dieser bekam dann das Produkt übersandt und hatte 30 Tage lang Zeit, eine Kritik zu erstellen. In ihren AGB hieß es dabei ausdrücklich:

"Solltest Du auf Amazon oder einer anderen Plattform Deine Rezension veröffentlichen, so bist Du dazu verpflichtet darauf hinzuweisen, dass Du ursprünglich beauftragt wurdest, für das entsprechende Produkt eine nicht öffentliche Rezension zu verfassen und im Gegenzug einen vermögenswerten Vorteil erhalten hast."

Bei mindestens zwei Rezensionen erfolgte kein Hinweis. 

Amazon  klagte daraufhin und bekam Recht.

Es sei eine Irreführung des Verbrauchers, wenn ein Rezensent nicht kenntlich mache, dass er einen finanziellen Vorteil erhalten habe. Denn der Kunde erwarte, dass derartige Produktbewertungen grundsätzlich ohne eine finanzielle Gegenleistung erstellt worden seien.

Es sei daher zwingend notwendig, den Leser über die weiteren Umstände zu informieren.

Die Beklagte sei auch verantwortlich, denn sie treffe eine Kontrollpflicht. Sie müsse die einzelnen Kritiken vorab darauf kontrollieren, ob ein entsprechender Hinweis mit aufgenommen sei. Nicht ausreichend sei, dies nur in den eigenen AGB zu erwähnen:

"An der Täterschaft der Beklagten (...) ändert auch der Umstand nichts, dass sie den Testern auf der Seite (...)  mitteilt, dass diese ihre externen Rezensionsveröffentlichungen mit einem Hinweis auf die erhaltene Gegenleistung zu versehen haben. Ungeachtet der Frage, ob der konkrete Hinweis in dieser Form wettbewerbsrechtlichen Sorgfaltspflichten hinreichend Rechnung trägt, trifft die Beklagte (...)  wegen ihres Geschäftsmodells eine darüber hinausgehende wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht in Form einer Kontrollpflicht, welcher sie jedenfalls nicht genügt.

Das Geschäftsmodell der Beklagten (...) birgt aufgrund seiner dargestellten Konzeption das erhebliche Risiko, dass Rezensionen in wettbewerbswidriger Weise auf Plattformen (...)  wiederholt veröffentlicht werden. Dies zeigen schon die vorliegend nachgewiesenen Fälle, in welchen sich dieses Risiko bereits verwirklicht hat. Daneben hält die Kammer es allein mit Blick auf den schieren Umfang des streitgegenständlichen Geschäfts der Beklagten (...) für fernliegend, dass stets alle Tester die Vorgaben auf der Internetseite der Beklagten (...) vollständig verinnerlichen und in Konsequenz regelmäßig einen Hinweis auf den kommerziellen Hintergrund ihrer Rezension abgeben."

Und weiter:

"Die Beklagte (...)hat insoweit unstreitig auch keinen Kontrollmechanismus installiert; sie ist vielmehr darauf angewiesen, dass die Rezensenten den notwendigen Hinweis von sich aus verfassen. Konsequenz ist, dass die Beklagte (...) nach derzeitiger Konzeption ihrer Dienstleistung selbst keinen Einfluss darauf hat, ob sie Wettbewerbsverstöße in der dargestellten Form begeht oder nicht. Vor diesem Hintergrund trifft die Beklagte (...) nicht bloß eine Hinweispflicht, sondern vielmehr eine Kontrollpflicht dahingehend, dass externe Rezensionen nur mit dem Hinweis auf den kommerziellen Hintergrund versehen werden. (...)

Dabei ist der Beklagten (...) die Kontrolle aller von ihr vermittelten Rezensionen durchaus möglich, zumal jede einzelne Bewertung – nach eigener Auskunft – zunächst intern auf der Seite der Beklagten (...) hochgeladen wird. Die Beklagte (...) kann demnach ohne Weiteres prüfen, ob eine von „ihren“ Testern verfasste Bewertung auf einer anderen Plattform ohne den geforderten Hinweis veröffentlicht ist."

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