Gekaufte Kundenbewertungen, die Anbieter auf der Online-Plattform Amazon veröffentlichen, sind wettbewerbswidrig, wenn nicht darauf hingewiesen wird, dass der Rezensent einen finanziellen Vorteil erhalten hat (LG Hamburg, Urt. v. 07.10.2021 - Az.: 327 O 407/19).
Die Klägerin wehrte sich gegen gekaufte Kundenbewertungen auf Amazon.
Das LG Hamburg entschied, dass eine solche Publikation nur dann rechtskonform sei, wenn auf die Tatsache hingewiesen werde, dass hier bestimmte Vermögenswerte gewährt würden für eine positive Rezension:
"Das soeben beschriebene Geschäftsmodell stellt jeweils einen Verstoß gegen §§ 3, 5a Abs. 6 UWG dar. Danach handelt unlauter, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. (...)
Das Nichtkenntlichmachen des kommerziellen Zwecks ist dazu geeignet, die Verbraucher (...) zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten. Der Verbraucher, der auf amazon.de einkauft, bringt Bewertungen, die aus freien Stücken aufgrund eines Kaufs ohne Vergünstigung gegen Bewertung verfasst worden sind, ein ungleich höheres Vertrauen entgegen, als solchen Bewertungen, für die der Rezensent eine Gegenleistung für die Bewertung bekommen hat."
Und weiter:
"In der Veröffentlichung bzw. Vermittlung von - wie unter b) erläutert - gekauften Rezensionen liegt gleichzeitig eine wettbewerbswidrige Irreführung (...). Sowohl zur Irreführung einschließlich der Verkehrsvorstellung als auch zur Eignung, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte, ist auf die Ausführungen unter a) und b) zu verweisen."
Dabei hafte nicht nur die betreffende Firma, sondern auch ihr Geschäftsführer bzw. alle Personen, die aktiv im Hintergrund die Handlungen unterstützen würden:
"Im Hinblick auf die Wettbewerbsverstöße von SD ergibt sich die mittäterschaftliche Haftung des Beklagten aus seiner Stellung als Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer wegen aktiven Tuns oder aber aufgrund einer deliktischen Garantenstellung, da er das wettbewerbswidrige Geschäftsmodell in seiner ganzen Bandbreite selbst ins Werk gesetzt hat. (...)
Im Hinblick auf die Wettbewerbsverstöße AS ergibt sich die mittäterschaftliche Haftung des Beklagten aus einer Gesamtschau und -würdigung der Umstände, aufgrund derer die Kammer zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Beklagte das in den dargelegten wettbewerbswidrigen Tathandlungen zum Ausdruck gekommene Geschäftsmodell aktiv gesteuert hat."