Die Ausnahmeregelung des § 7 Abs.3 UWG für E-Mail-Marketing greift nur dann, wenn ein wirksamer, nicht stornierter Einkauf vorliegt und die Werbung sich auf ähnliche Waren und Dienstleistungen bezieht. Eine Ähnlichkeit ist nicht mehr dann gegeben, wenn in der ursprünglichen Bestellung FFP3-Masken geordnet wurden, der Newsletter aber ganz generell für Arbeitsschutz-Produkte (z.B. Helme, Gehörschutz oder Sicherheitsschuhe) wirbt (LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 21.09.2022 - Az.: 4 HK O 655/21).
Die Beklagte bot in ihrem Online-Shop persönliche Schutzausrüstung für den gewerblichen Bereich an.
Vor der Bestellung wies die Beklagte auf ihrer Webseite auf Folgendes hin:
"Der Nutzung Ihrer E-Mail-Adresse für die Übersendung eines Newsletters zu ähnlichen Waren/Dienst leistungen können Sie jederzeit entweder vollständig oder für einzelne Maßnahmen widersprechen. Wenden Sie sich dazu bitte ganz einfach per E-Mail an xy@xy.de oder verwenden Sie den Abmelden-Link am Ende des Newsletters.“
Ein Kunde bestellte FFP3-Masken, die jedoch nicht geliefert wurden, weil die Beklagte die Order stornierte.
Einzige Zeit später verschickte die Beklagte einen Werbe-Newsletter, in dem sie auf ganz generell für ihre Arbeitsschutz-Produkte (z.B. Helme, Gehörschutz oder Sicherheitsschuhe) warb.
Das LG Nürnberg-Fürth stufte dies als unzulässige Werbung ein. Denn die Ausnahmeregelung des § 7 Abs.3 UWG, wonach für ähnliche Waren und Dienstleistungen unter bestimmten Umständen geworben werden dürfe, greife im vorliegenden Fall.
Die Norm setze bereits einen wirksamen Vertrag voraus:
"§ 7 III UWG regelt, dass eine unzumutbare Belästigung nicht anzunehmen ist, wenn ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat (§ 7 III Nr. 1 UWG). Es muss nach der Bestellung zu einem Verkauf gekommen sein (Köhler, a.a.O., § 7 UWG, Rdnr. 204a).
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Ein Verkauf kam unstreitig nicht zustande. Die Bestellung wurde storniert."
Darüber hinaus legitimierte die Bestimmung auch nur Werbung für ähnliche Waren und Dienstleistungen. Auch diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt:
"Die Ausnahmevorschrift greift aber auch deswegen nicht, weil die Beklagte die E-Mail-Adresse nicht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet hat gern. § 7 III Nr. 2 UWG. Die beworbene Ware muss dem gleichen oder ähnlichen erkennbaren oder doch typischen Verwendungszweck oder Bedarf des Kunden entsprechen (...).
Vom Normzweck erscheint es vertretbar, Werbung auch für funktionell zugehörige Waren, wie Zubehör und Ergänzung, zuzulassen (,,,). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Bestellt wurden FFP3-Schutzmasken. Der Newsletter der Beklagten (...) umfasst auch Werbung für Arbeitsschutzhelme, Gehörschutz, Sportbrillen, Arbeits- und Berufskleidung, orthopädischen Fußschutz, Gehörschutz-Otoplastiken und Sicherheitsschuhe.
Der Newsletter (...) bewirbt ebenfalls das gesamte Produktsortiment und enthält darüber hinaus Informationen zu Dienstleistungen der Beklagten, wie z.B. Informationen zum Arbeitsschutz und Schulungsangebote zur Aus- und Weiterbildung rund um persönliche Schutzausrüstung."