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Kategorie: Onlinerecht

LG Frankfurt a.M. Online-Shop kann sich bei E-Mail-Werbung mit Gutscheinen nicht auf Ausnahmeregelung des § 7 Abs.3 UWG berufen

Ein Online-Shop kann sich bei seiner E-Mail-Werbung, bei der er sein gesamtes Produktsortiment mittels eines Gutscheins anpreist, nicht auf die Ausnahmeregelung des § 7 Abs.3 UWG berufen. Denn diese Norm berechtigt nur zur Bewerbung von "ähnlichen Waren und Dienstleistungen".

Die Beklagte war ein Online-Shop und schickte an ihre Bestandskunden nachfolgende elektronische Nachricht.

"Sehr geehrter Herr ..., seit Ihrem letzten Einkauf ist einige Zeit vergangen. Wir würden uns freuen, Sie wieder einmal in unserem Shop begrüßen zu dürfen. Dafür schenken wir Ihnen einen 5-Euro-Gutschein, den Sie nach Ihren Wünschen in unserem Shop einlösen können. (...) Lösen Sie Ihren Gutschein einfach bei Ihrer nächsten Bestellung bis einschließlich 28.08.2017 ein. (...) Beste Auswahl: Etwa 150.000 Artikel erwarten Sie - alles in nur einem Shop! (...) Ihr Testsieger-Shop: Mehrfach ausgezeichnet für Kundenzufriedenheit (...) Besuchen Sie unser Schnäppchen-Outlet! Hier finden Sie Sonderartikel, Restposten und B-Ware zu besonderen Schnäppchenpreisen. ...

Sie erhalten dieses Informationsschreiben als Kunde von ... (Kundennummer: ...). Falls Sie zukünftig keine Informationen, Ankündigungen von Sonderaktionen oder Gutscheine mehr per Mail von uns erhalten möchten, klicken Sie bitte zum Abmelden hierauf."

Die Klägerin sah darin einen Fall der unerlaubten E-Mail-Werbung und klagte auf Unterlassung.

Die Beklagte hingegen berief sich auf die Ausnahmeregelung des § 7 Abs.3 UWG. Diese Norm lautet:

"§ 7 UWG: Unzumutbare Belästigungen
(...)
(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 3 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn
1. ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
2. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
4. der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen."

Das LG Frankfurt a.M. nahm zwar grundsätzlich an, dass die Voraussetzungen für die Regelung vorlägen. Jedoch berechtige die Norm den Absender nur dazu, E-Mail-Werbung für "ähnliche Waren und Dienstleistungen" auszusenden.

Im vorliegenden Fall habe die Beklagte jedoch ihr vollständiges Produktsortiment mit mehr als 150.000 Einzelstücken angeboten, sodass die gesetzlich vorschriebene Einschränkung nicht erfolgt sei. 

Der Kunde habe in der Vergangenheit einen Gaming-Stuhl erworben, insofern sei der Beklagte auch nur erlaubt gewesen, für diese Produktkategorie elektronische Nachrichten zu versenden. An diese Pflicht habe sich das Unternehmen nicht gehalten, sodass es sich um unerlaubte E-Mail-Werbung handle.

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