Der Begriff "Air Force One" kann als Marke für die Bereiche Übertragung digitaler Filme im Internet und Produktion von Online-Musikprogrammen eingetragen werden, da er die erforderliche Unterscheidungskraft aufweise, so das BPatG <link http: www.online-und-recht.de urteile air-force-one-als-marke-fuer-online-film-uebertragung-und-internet-musik-programme-eintragbar-33-w-pat-100-07-bundespatentgericht--20100126.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 26.01.2010 - Az.: 33 W (pat) 100/07).
Die Mehrheit der Betrachter würde zunächst an das Flugzeug des amerikanischen Präsidenten denken, danach aber keine weitere Assoziation haben.
Insofern sei das Schlagwort ausreichend unterscheidungskräftig.