Eine Online-Plattform, die die Möglichkeit des Kunden, das Vertragsverhältnis per E-Mail zu beenden, ausschließt, handelt rechtswidrig <link http: www.online-und-recht.de urteile ausschluss-der-kuendigung-per-e-mail-rechtswidrig-bundesgerichtshof-20160714 _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 14.07.2016 - Az.: III ZR 387/15).
Es ging um die AGB-Klausel einer bekannten Dating-Plattform:
"Die Kündigung der VIP- und/oder Premium-Mitgliedschaft bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (eigenhändige Unterschrift) und ist z.B. per Fax oder per Post an E. GmbH (Adresse siehe Impressum) zu richten; die elektronische Form ist ausgeschlossen."
Der BGH stufte diese Regelung als unwirksam sein.
Es sei unzulässig, wenn das Unternehmen einerseits alle sonstigen rechtlich verbindlichen Erklärungen per E-Mail zulasse (wie z.B. den Vertragsschluss zulasse), bei der Kündigung hingegen die Möglichkeit der E-Mail-Kommunikation nicht erlaube.
Damit werde der Kunde einseitig benachteiligt.
Die Unangemessenheit offenbare sich auch in dem Umstand, dass die Firma sich vorbehalte, eine außerordentliche Kündigung auch per E-Mail auszusprechen, der Kunde hingegen die postalische Schriftform einhalten müsse.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Entscheidung nimmt etwas vorweg, was ohnehin bald für alle Unternehmen in Deutschland gelten wird.
Ab dem 1. Oktober 2016 gilt ein neuer § 309 Nr. 13 BGB. Dieser wird dann lauten:
"(...) ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam (...)
13. (Form von Anzeigen und Erklärungen)
eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a) an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist
oder
b) an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c) an besondere Zugangserfordernisse.“