Autovermieter sind grundsätzlich nicht verpflichtet, Preisverzeichnisse in ihren Filialen auszuhängen. Ausreichend ist vielmehr, dass ein solches Exemplar vor Ort zur Einsicht bereitliegt <link http: juris.bundesgerichtshof.de cgi-bin rechtsprechung _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 22.03.2012 - Az.: I ZR 111/11).
Die Verbraucherzentrale Hamburg mahnte einen deutschlandweit tätigen Autovermieter ab. Die Beklagte bot Fahrzeuge unterschiedlicher Klassen an, deren Preise von den Verbrauchern in den Filialen erfragt werden konnten.
Die Verbraucherschützer hielten dies für einen Wettbewerbsverstoß, da die Regelungen der PAngVO nicht eingehalten würden. Nach <link http: www.gesetze-im-internet.de pangv __5.html _blank external-link-new-window>§ 5 Abs.1 PAngVO müssten die Preise vor Ort ausgehängt werden.
Dieser Ansicht folgte der BGH nicht. Vielmehr stufte es das Handeln des Autovermieters als rechtlich zulässig ein.
Da es im Bereich der Autovermietung üblich sei, lediglich ein Preisverzeichnis auf Nachfrage bereit zu halten, greife die Ausnahmeregelung des <link http: www.gesetze-im-internet.de pangv __5.html _blank external-link-new-window>§ 5 Abs.2 PAngVO.