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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Hamm: "B-Ware" ist nicht zwingend gebraucht

Werden Verbrauchsgüter als "B-Ware“ vertrieben, kann die zweijährige Gewährleistungsfrist nicht auf ein Jahr verkürzt werden, wenn nicht positiv festgestellt werden kann, dass die so angebotenen Artikel tat- sächlich bereits gebraucht worden sind. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 16.01.2014 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Essen bestätigt.

Die in Essen ansässige Beklagte vertreibt Unterhaltungsmedien. Sie bot im November 2011 über die Internetplattform eBay ein Notebook als "B-Ware“ an, und zwar unter Hinweis auf die in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelte einjährige Verjährungsfrist für ge- brauchte Sachen. In dem Angebot findet sich die Erläuterung, dass als "B-Ware“ solche Verkaufsartikel bezeichnet würden, "die nicht mehr original verpackt sind, bzw. bei denen die Originalverpackung besch ä- digt wurde oder fehlte.

Ebenfalls gehören hierzu Artikel, die nur einmal ausgepackt und vorgeführt bzw. vom Kunden angesehen wurden …“ Der klagende Verband hat gemeint, dass die von der Beklagten so be- schriebene B-Ware keine Gebrauchtware sei, die mit einer einjährigen Gewährleistungsfrist angeboten werden dürfe, und hat von der Beklag- ten die Unterlassung ihrer diesbezüglichen Werbung verlangt.

Nach der Entscheidung des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm hatte die Klage des Verbandes Erfolg. Beim Verbrauchsgüter- verkauf untersage das Gesetz eine Verkürzung der Gewährleistungs- frist auf weniger als zwei Jahre, sofern es sich nicht um gebrauchte Sachen handele. Die von der Beklagten als B-Ware beschriebenen Artikel seien jedoch keine gebrauchten Sachen.

Maßgeblich sei inso- weit ein objektiver Maßstab. Danach seien Sachen gebraucht, wenn sie vom Hersteller, Verkäufer oder einem Dritten bereits ihrer gewöhn- lichen Verwendung zugeführt wurden und deshalb mit einem höheren Sachmängelrisiko behaftet seien. Sachen mit einer beschädigten Ver- packung, lediglich ausgepackte oder vom Verkäufer einmalig vorge- führte Sachen habe man noch nicht ihrer gewöhnlichen Verwendung zugeführt. Dementsprechend bewerbe die Beklagte ihre B-Ware auch nicht als gebraucht, sondern beschreibe sie als Artikel, die womöglich nicht mehr neu, aber damit nicht zwangsläufig gebraucht seien.

Diese Artikel könne sie weiterhin als B-Ware verkaufen, jedoch nicht unter Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist.

Urt. v. 16.01.2014 - 4 U 102/13

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 25.02.2014

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