OLG Frankfurt a.M.: Begriff "Allnet Flat" verletzt nicht Firmen-Markenrecht "ALLNET"

15.09.2014

Der im Rahmen einer Werbung für ein Telekommunikations-Unternehmen verwendete Begriff "Allnet Flat" verletzt nicht die Firmen-Markenrecht "ALLNET" (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 10.07.2014 - Az.: 6 U 98/13).

Die Beklagte verwendete den Begriff "Allnet Flat" für die Werbung eines Telefontarifs. Die Klägerin, die sich auf ihr Firmenrecht "ALLNET" berief, sah darin eine Verletzung ihrer Markenrechte.

Zu Unrecht wie das OLG Frankfurt a.M. nun entschied.

Denn der Verbraucher erkenne in "Allnet Flat" lediglich einen beschreibenden Hinweis auf den von der Beklagten angebotenen Telefontarif. Er bedeute, dass bei dieser Variante für sämtliche Telefonate der angegebene Flat-Preis gelte.

Hierfür spreche auch, dass der Begriff nicht nur von der Beklagten auf diese Weise verwendet werde, sondern auch von zahlreichen Dritten, z.B. Stiftung Warentest oder Internet-Vergleichsportalen.