Der Zeichen "Gesäßtasche links" ist mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke für den Bereich Bekleidung eintragungsfähig, so das EuG <link http: www.online-und-recht.de urteile geseasstasche-links-als-marke-fuer-bekleidung-nicht-eintragungsfaehig-t-282-07-europaeisches_gericht_erster_instanz--20090428.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 28.04.2009 - Az.: T-282/07).
Bei der Klägerin handelte es sich um die Bekleidungsfirma Tom Tailor GmbH, die das Bildzeichen "Gesäßtasche links" für die Bereiche Bekleidung, Schuhe und Kopfbedeckungen als Gemeinschaftsmarke anmelden wollte.
Die Richter des EuG lehnten dies ab. Es handle sich um eine gewöhnliche geometrische Form, die üblicherweise in der Modebranche als dekoratives Element verwendet werde. Gerade auf Jeans oder anderen Hosen sei es durchaus üblich, Gesäßtaschen in genau dieser Form anzubringen. Das von der Anmeldung erfasste Zeichen habe auch keine charakteristischen Merkmale, die es von anderen, auf Bekleidungstücken angebrachten Taschen, unterscheidbar mache.
Der durchschnittliche Verbraucher, auf den in solchen Fällen abzustellen sei, nehme in der "Gesäßtasche links" eine gewöhnliche Form wahr und keinen Herkunftsnachweis.