Der Begriff "Kuschelengel" ist als Marke für die Bereiche Schlüsselanhänger, Lederprodukte und Spielzeug nicht eintragungsfähig, so das BPatG <link http: www.online-und-recht.de urteile kuschelengel-als-marke-fuer-schluesselanhaenger-nicht-eintragungsfaehig-28-w-pat-129-08-bundespatentgericht--20090422.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 22.04.2009 - Az.: 28 W (pat) 129/08). Es fehle die erforderliche Unterscheidungskraft.
Das Wort "Kuschelengel" sei eine bloße Beschreibung, mit der auf "Wohlfühlprodukte für die Seele" hingewiesen werde. Der Verbraucher verstehe darunter die Beschreibung von Engeln im allgemeinen und zahlreiche Variationen von Kuscheltieren.
Dass der Nutzer sich unterschiedliche Vorstellungen über die Produktstoffe mache, stehe der Einschätzung nicht entgegen, so die Richter. Denn "Kuschelengel" würden in den unterschiedlichsten Zusammenhängen Verwendung finden und aus verschiedenen Materialien gefertigt sein.