Das BPatG <link http: www.online-und-recht.de urteile setzen-sie-zeichen-als-marke-fuer-kosmetikartikel-nicht-eintragbar-24-w-pat-22-07-bundespatentgericht--20090127.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 27.01.2009 - Az.: 24 W (pat) 22/07) hat entschieden, dass die Wortfolge "Setzen Sie Zeichen" als Marke für Parfum- und Kosmetikartikel nicht eintragungsfähig ist. Es handle sich lediglich um eine aus geläufigen Wörtern gebildete Redewendung, so die Juristen.
Der durchschnittliche Verbraucher werde darin kein individualisierendes, auf ein bestimmtes Unternehmen hinweisendes Kennzeichen erkennen. Es sei lediglich ein anpreisender Werbeslogan, der über die in Rede stehenden Waren aussagen solle, dass diese über richtungsweisenden Charakter verfügen würden.
"Dabei bedient sich die vorliegende Wortfolge der lexikalisch nachweisbaren, festgefügten Wendung „ein Zeichen setzen“, zu der sich im Internet z. B. unter „www.redensarten-index.de“ mehr als 30 Einträge finden lassen.
Gemäß dem ersten dieser Einträge steht die Wendung „ein Zeichen setzen“ für Bedeutungen wie „etwas tun, um damit eine öffentliche Wirkung zu erzielen“ oder "etwas Vorbildliches tun“. (...)
Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Wortfolge „Setzen Sie Zeichen“ nicht als individualisierendes, auf ein bestimmtes Unternehmen hinweisendes Zeichen auffassen, sondern lediglich als einen anpreisenden
Werbeslogan, der über die in Rede stehenden Waren aussagen soll,
dass diese über richtungsweisenden Charakter verfügen, vorbildlich sowie neuartig sind und dass durch deren Benutzung öffentlichkeitsrelevante Anstöße gegeben werden können."