Das BPatG <link http: www.online-und-recht.de urteile spirit-of-smiles-als-marke-fuer-hotelservice-eintragungsfaehig-27-w-pat-149-08-bundespatentgericht--20090316.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 16.03.2009 - Az.: 27 W (pat) 149/08) hat entschieden, dass der Begriff "SPIRIT OF SMILES" für den Bereich des Hotelservice als Marke eintragungsfähig ist.
Sie sei hinreichend unterscheidungskräftig, so die Richter.
Zwar werde der allgemeine Verkehrskreis die englischsprachige Wortfolge mit "Geist des Lächelns" übersetzen, jedoch könne darin kein hinreichend klarer Hinweis auf die Dienstleistungen auf dem Hotelsektor entnommen werden.
Der Bedeutungsgehalt der Marke bleibe vage und unscharf. Im Hinblick auf die konkreten Waren und Dienstleistungen sei die Wortfolge mehrdeutig und interpretationsbedürftig.
Der Begriff weise daher die hinreichende Unterscheidungskraft auf und sei vom Deutschen Patent- und Markenamt einzutragen.