Das BPatG (Beschl. v. 09.09.2013 - Az.: 27 W (pat) 534/13) hat entschieden, dass der Begriff "Zur Ritze" gegen die guten Sitten verstößt und daher als Marke nicht eintragungsfähig ist.
Die bekannte St. Pauli-Kneipe wollte die entsprechende Wort-Bild-Marke "Zur Ritze" mit der bekannten Abbildung eintragen.
Die Richter des BPatG lehnten die beantragte Markeneintragung ab. Das Begehren verletze das Scham- oder Sittlichkeitsgefühl der Allgemeinheit durch geschlechtsbezogene Angaben.
Im Zusammenhang mit der Abbildung handle es sich bei "Ritze" um einen äußerst vulgären Ausdruck, der das Sittlichkeitsgefühl eines erheblichen, zu respektierenden Personenkreises verletze.
Daran ändere auch nichts der Zusatz "Zur". Zwar enthielten viele unverfängliche Namen von Lokalen diesen Zusatz. Im Zusammenhang mit dem Begriff erhalte er aber im vorliegenden Fall eine unsittliche Bedeutung, die im Zusammenhang mit einer Vagina vulgär sei.
Daran ändere auch nichts, dass die Stadtverwaltung Hamburg die Darstellung an einem Lokal auf der Reeperbahn nicht beanstande. Gleiches gelte für den Umstand, dass zahlreiche Medien in den letzten Jahrzehnten die Grafik abgelichtet hätten .
Denn beides sei kein Garant dafür, dass es sich nicht um verrohende Darstellung handle. Vielmehr müsse das Gericht dies selbst überprüfen.