Die Bezeichnung "Fickshui" verstößt nicht gegen die guten Sitten und ist daher als Marke für die Bereiche Bekleidung und Schuhe eintragungsfähig, so das BPatG <link http: www.online-und-recht.de urteile marke-fickshui-fuer-den-bereich-bekleidung-nicht-sittenwidrig-27-w-pat-41-10-bundespatengericht--20100401.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 01.04.2010 - Az.: 27 W (pat) 41/10).
Zwar weise das Wort vulgäre und sexuelle Züge auf, so dass ein Teil der Bevölkerung dies als Verletzung der guten Sitten empfinde. Jedoch sei diese Interpretation nicht derartig übermächtig, dass stets und immer von der Bevölkerung eine anstößige Empfindung angenommen werde.
Denn das Wort "Fick" bzw. "ficken" sei heutzutage ein häufig verwendetes Wort in Filmen und Büchern und unterliege daher hinsichtlich des provozierendes Charakters einer erheblichen Abnutzung.
Ein Verbot von der Markeneintragung komme jedoch nur in solchen Fällen in Betracht, wo der Sittenverstoß ein unerträgliches Maß erreiche. Ein solche erhebliche Verletzung sei im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.