Bereits in der Vergangenheit hatte das <link http: www.online-und-recht.de urteile rechteuebertragung-fuer-tv-werbe-spot-umfasst-nicht-internet-veroeffentlichung-28-o-128-08-landgericht-koeln-20100714.html _blank external-link-new-window>(LG Köln, Urt. v. 14.07.2010 - Az.: 28 O 128/08) die Veröffentlichung eines TV-Werbe-Jingles im Internet als rechtswidrig eingestuft, wenn eine Rechteeinräumung lediglich für den Bereich des Fernsehens vorliegt. Nun hatten die Kölner Richter über die Höhe des Schadensersatzes in diesem Fall zu entscheiden <link http: www.justiz.nrw.de nrwe lgs koeln lg_koeln j2013 _blank external-link-new-window>(LG Köln, Urt. v. 31.07.2013 - Az.: 28 O 128/08).
Die Klägerin verlangte eine Verdreifachung des Schadensersatzes, da der Jingle unterhalb drei unterschiedlicher Länder-Domains (.DE,.AT und .COM) abrufbar war.
Dieser Ansicht folgten die Robenträger nicht. Vielmehr sei der Betrag nur um 50% zu erhöhen. Es sei davon auszugehen, dass die Parteien, wenn sie sich vertraglich über eine Rechteeinräumung geeinigt hätten, nicht drei getrennte Verträge für die Domains abgeschlossen hätten, sondern vielmehr eine pauschale Rechteeinräumung vereinbart hätten.
Auch wenn die Webseiten unterschiedlich ausgestaltet seien und dementsprechend andere Zielgruppen ansprechen würden, handle es sich sämtlichst um deutschsprachige Inhalte, so dass die Parteien - aller Wahrscheinlichkeit nach - eine Gesamtregelung getroffen hätten.