Die Veröffentlichung eines TV-Werbe-Jingles im Internet ist ohne Einwilligung des Rechte-Inhabers unzulässig, wenn eine Rechteeinräumung lediglich für den Bereich des Fernsehens vorliegt <link http: www.online-und-recht.de urteile rechteuebertragung-fuer-tv-werbe-spot-umfasst-nicht-internet-veroeffentlichung-28-o-128-08-landgericht-koeln-20100714.html _blank external-link-new-window>(LG Köln, Urt. v. 14.07.2010 - Az.: 28 O 128/08).
Die Klägerin, ein Musik-Unternehmen, produzierte für die Beklagte Musik für einen Radio- und TV-Spot. Vertraglich wurden lediglich die Rechte für den Bereich des Fernsehens eingeräumt. Gleichwohl veröffentlichte die Beklagte den Jingle auch im Internet.
Die Kölner Richter bejahten eine Urheberrechtsverletzung.
Die Beklagte habe keine Rechte für eine Online-Publikation. Nach der Zweckübertragungslehre würden im Urheberrecht im Zweifel nur die Rechte eingeräumt, die für die Erfüllung des Vertrages zwingend notwendig seien. Dies sei im vorliegenden Fall nur der Bereich des TV gewesen, jedoch nicht auch der Internet-Bereich.
Das Unternehmen habe daher urheberrechtswidrig gehandelt.