Das OLG Frankfurt a.M. <link http: www.lareda.hessenrecht.hessen.de jportal portal t s15 page _blank external-link-new-window>(Urt. v. 19.09.2013 - Az.: 6 U 105/12) hat sich zur Frage, wie die Höhe des Schadensersatzes bei Wettbewerbsverstößen zu berechnen ist, geäußert.
Die Beklagte hatte sich auf ihrer Webseite herabsetzend über die Klägerin geäußert. Daraufhin hatten mehrere Kunden Anzeigenaufträge bei der Klägerin storniert, wodurch ihr erhebliche Umsatzverluste entstanden. Die Anzeigenaufträge wurden auf Stadtplänen abgedruckt.
Die Frankfurter Richter entschieden nun, dass in einem solchen Fall die Klägerin grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz habe. Dabei sei eine Laufzeit von 1 Jahr zugrunde zu legen. Denn es sei davon auszugehen, dass bei der jährlichen Neuauflage der Stadtpläne die verloren gegangenen Anzeigenplätze an andere Kunden abgegeben werden konnten. Da der Anzeigenplatz auf den Stadtplänen begrenzt sei, könnten auch nicht beliebig viele Inserate verkauft werden.
Nur wenn die Klägerin nachweisen könne, dass sie einzelne Werbeplätze tatsächlich nicht veräußern konnte, stünde ihr ein höherer Ersatzanspruch zu. Diesen Nachweis habe die geschädigte Klägerin jedoch nicht angetreten.
Zudem seien grundsätzlich im Wege des Vorteilsausgleichs Aufwendungen abzuziehen, die die Klägerin eingespart habe. Für derartige anrechnenbare Vorteile sei aber der Schädiger darlegungs- und beweispflichtig. Da hierzu nichts Näheres vorgetragen worden sei, sei auch dieser Umstand nicht zu berücksichtigen.