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Kategorie: Onlinerecht

LG Hamburg: Beweiskraft von Analyse-Tools wie Google Analytics, SISXTRIX und Alexa Ranking

Mit der Frage, welche Beweiskraft einzelne Online-Analyse-Tools wie Google Analytics, SISTRIX oder Alex Ranking haben, hat sich das LG Hamburg <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile beweiskraft-von-online-analyse-tools-wie-google-analytics-sistrix-alexa-ranking-wolfram-alpham-similiarweb-oder-traffic-estimate-landgericht-hamburg-20170808 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 08.08.2017 - Az.: 312 O 176/16) geäußert.

In einem von uns betreuten Rechtsstreit ging es um die Werbeaussage einer Mitbewerberin, die eine Mandantin beanstandete.

Das Beklagten-Unternehmen hatte u.a. eine Spitzenstellung behauptet und mit der Erklärung

"das führende Informations- und Suchportal für Gartenveranstaltungen, Gartenmessen und Landpartien im deutschsprachigen Raum"

geworben.

Vor Gericht wurde nun um die Frage gestritten, anhand welcher Umstände nachweisbar ist, dass es sich tatsächlich um das führende Web-Portal handelt. Die Beklagte berief sich dazu u.a. auf Nachweise von Alexa Ranking, Similiarweb, Wolfram Alpha und Traffic Estimate. Ergänzend trug sie vor, dass sie zudem eine erhebliche Anzahl von Facebook-Fans habe und in der organischen Suche weit vorne auftauche.

Die von uns vertretene Klägerin vertrat hingegen den Standpunkt, dass sämtliche vorgelegten Analyse-Ausdrucke untauglich bzw. falsch seien. Der SISTRIX-Index der Beklagten sei deutlich geringer. Die Daten von Wolfram Alpha seien gänzlich untauglich, da diese vorwiegend auf Alexa Ranking-Infos beruhten und somit keinen wirklichen Wert besitzen würden. Hinsichtlich der sonstigen Auswertungen habe eine zeitlich spätere Abfrage gezeigt, dass die behaupteten Positionen der Beklagten deutlich anders seien.

Das LG Hamburg hat die Beklagte hinsichtlich bestimmter einzelner Werbeaussagen zur Unterlassung verurteilt.

Grundsätzlich treffe das Unternehmen, das sich einer Spitzenstellung berühme, die Beweislast für die behaupteten Tatsachen. Dieser Beweislast sei die Beklagte nicht nachgekommen.

Die vorgelegten Zahlen der Analyse-Tools könnten zwar herangezogen werden, seien aber inhaltlich nicht aussagekräftig, denn die Informationen belegten keine führende Position der Beklagten.

Auch aus der Position in der organischen Suche oder aus der Anzahl der eigenen Facebook-Fans könne nicht auf die allgemeine Position eines Web-Portals geschlossen werden.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

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