Im Rahmen einer Kreditgefährung trägt grundsätzlich der Kläger die Beweislast. Fehlt dem Kläger jedoch die Möglichkeit des Einblicks (hier: durchgeführtes Testverfahren), obliegt ausnahmsweise dem Beklagten die Darlegungs- und Beweislast für die lückenlose Darstellung eines geordneten Testverfahrens <link http: www.online-und-recht.de urteile beweislast-bei-aussagen-aus-testergebnissen-oberlandesgericht-frankfurt_am-20170803 _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 03.08.2017 - Az.: 16 U 10/15).
Das klägerische Unternehmen ging gegen das Testergebnis einer Zeitschrift vor und beanstandete dies. Es berief sich dabei auf Kreditgefährdung <link https: www.gesetze-im-internet.de bgb __824.html _blank external-link-new-window>(§ 824 BGB).
Die Frankfurter Richter entschieden, dass im Rahmen dieser Anspruchsgrundlage grundsätzlich dem Kläger die volle Beweislast für die Falschheit der Aussagen treffe.
Ausnahmsweise sei jedoch im vorliegenden Fall davon eine Ausnahme zu machen. Bei Testverfahren, bei denen - wie hier - dem Kläger der Einblick in den ordnungsmäßen Ablauf des Tests fehle, sei es gerechtfertigt, der Beklagten die Darlegungs- und Beweislast für die lückenlose Darstellung eines geordneten Testverfahrens aufzuerlegen.
Dazu gehöre auch, dass die Beklagte nachweise, dass das richtige Produkt überprüft worden sei.
Dies konnte die Beklagte trotz einer umfangreichen Beweisaufnahme im Ergebnis nicht in ausreichender Weise nachweisen, sodass die Klägerin einen entsprechenden Unterlassungsanspruch durchsetzen konnte.