Die Werbung mit einem "sehr gut“-Testergebnis ist irreführend, wenn nicht erwähnt wird, dass in dem Test noch bessere Noten vergeben wurden (LG Berlin II, Urt. v. 31.10.2024 – Az.: 52 O 74/24).
Die Beklagte, eine Betriebskrankenkasse, warb auf ihrer Website mit einem Testsiegel der Zeitschrift Focus-Money. Dort wurde sie in der Kategorie “Leistung für Familien” mit
"sehr gut“
bewertet.
Die Bestnote im Test war jedoch
“exzellent”,
welche 14 andere Krankenkassen erhalten hatten.
Die Beklagte machte keinen Hinweis auf diese bessere Bewertung der Konkurrenz.
Dies stufte das LG Berlin II als wettbewerbswidrig ein.
Die Werbung mit dem Testsiegel sei zwar formal korrekt, unterschlage aber wesentliche Informationen.
Für Verbraucher sei es wichtig zu wissen, ob “sehr gut” tatsächlich die Bestnote sei.
Werde nicht darauf hingewiesen, dass es eine noch bessere Note gebe, entstünde ein falscher Eindruck.
Die Werbung sei damit geeignet, Verbraucher zu täuschen und stelle eine unlautere geschäftliche Handlung dar.
"Die beanstandete Werbung mit dem Testsiegel ist irreführend.
Auch die Werbung mit einem tatsächlich verliehenen Testsiegel kann Hinweispflichten auslösen, wenn der Verkehr andernfalls relevant getäuscht wird (…). Dies ist hier der Fall.
Die beanstandete Werbung auf der Internetseite der Beklagten gibt zwar zutreffend das erzielte Testergebnis wieder. Es fehlt jedoch der Hinweis, dass – vorliegend eine signifikante Anzahl – Wettbewerber der Beklagten in dem streitgegenständlichen Test bessere Noten erhalten haben."