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Kategorie: Wettbewerbsrecht

LG Wuppertal: Bezeichnung "Bäckerei" für reines Aufback-Geschäft nicht irreführend

Die Bezeichnung "Bäckerei" kann auch von solchen Geschäften verwendet werden, in denen Brot nicht selbst hergestellt, sondern Brötchenteiglinge lediglich angeliefert und aufgebacken werden (LG Wuppertal, Urt. v. 08.05.2013 - Az.: 13 O 70/12).

Das verklagte Unternehmen warb für seinen Laden mit den Bezeichnungen "Bäckerei", "Bäckerei-Cafe" und "Bäckerei (...) Ihre Familienbäckerei". Die Klägerin hielt dies für irreführend, denn es handelte sich bei der Beklagten um ein Geschäft, bei dem ausschließlich Brötchenteiglinge angeliefert und aufgebacken wurden.

Nach geltendem Recht setzt die Tätigkeit eines Bäckers die Eintragung in die Handwerksrolle voraus. Auch dies lag bei der Beklagten nicht vor.

Das LG Wuppertal hat eine Irreführung verneint und somit einen Wettbewerbsverstoß abgelehnt.

Entscheidend, ob eine Täuschung vorliege, sei die Verkehrsauffassung, d.h., was der durchschnittliche Verbraucher erwarte.

Der Begriff der "Bäckerei" sei dabei einem Wandel unterlegen. Während früher mit dem Wort eine echte Backstube gemeint gewesen sei, gelte dies heute nicht mehr. Selbständige Bäckereibetriebe mit einer eigenen Backstube seien heute die Ausnahme, so die Richter. Vorherrschend seien vielmehr Ketten, deren Verkaufsfilialien häufig als "Bäckereien" bezeichnet würden. In diesen Fällen würden - wie auch bei der Beklagten - lediglich Brötchenteiglinge angeliefert und aufgewärmt. Der Kunde erwarte nicht mehr eine reale Backstube,

Daher sei die Verwendung des Begriffs "Bäckerei" nicht zu beanstanden, da der Verbraucher nicht in die Irre geführt werden.

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