Die Bezeichnung "Geschäftsführer" bei einem Einzelunternehmen ist irreführend (OLG München, Urt. v. 14.11.2013 - Az.: 6 U 1888/13).
Der Beklagte, ein Einzelunternehmer, hatte sich in seinem Internet-Impressum als "Geschäftsführer" bezeichnet. Vorangestellt war - in Form einer Grafik - die geschäftliche Bezeichnung des Unternehmens.
Die Münchener Richter stuften dies als irreführenden Wettbewerbsverstoß ein, der auch die Bagatellgrenze überschreite.
Der Verbraucher gehe angesichts der Bezeichnung "Geschäftsführer" davon aus, dass es sich bei dem Verkäufer um eine namentlich nicht genau genannte juristische Person handle, deren Vertretungsorgan die als Geschäftsführer bezeichnete Person sei.
Die Bezeichnung sei auch nach den gesetzlichen Vorschriften irreführend, da der der Beklagte als Diensteanbieter von Telemedien verpflichtet war, dem Verbraucher korrekte Informationen über die Identität des Unternehmens zu geben.
Die unzutreffende Bezeichnung als "Geschäftsführer'' in der Anbieterkennung sei auch geeignet, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über das Angebot hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen. Denn für den Verbraucher, der Waren im Internet erwirbt, sei die Frage, mit welchem Vertragspartner der Vertrag geschlossen wird, durchaus von Bedeutung für seine Kaufentschließung.