Wer die Bezeichnung "Rechtsanwalt" verwendet ohne selbst zugelassener Advokat zu sein, begeht einen Wettbewerbsverstoß <link http: www.online-und-recht.de urteile unerlaubte-verwendung-der-berufsbezeichnung-rechtsanwalt-wettbewerbswidrig-33-o-10509-11-landgericht-muenchen-20110906.html _blank external-link-new-window>(LG München, Urt. v. 06.09.2011 - Az.: 33 O 10509/11).
Der Beklagte bezeichnete sich selbst als "Rechtsanwalt", war jedoch in Wahrheit kein zugelassenes Kammermitglied. Der klägerische Adovkat sah darin einen Wettbewerbsverstoß und machte einen Unterlassungsanspruch geltend.
Zu Recht wie das LG München nun entschied.
Die Betätigung auf dem Markt der Rechtsdienstleistungen bedürfe einer öffentlich-rechtlichen Erlaubnis. Der Verstoß des Beklagten gegen dieses Erfordernis sei angesichts der Bedeutung, die die Rechtsordnung dem Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege beimesse, auch erheblich.