Die bloße Angabe einer Filialanschrift in einem Werbeprospekt ist nicht ausreichend, um den Verbraucher über die Identität und Anschrift des Anbieters aufzuklären <link http: www.rechtsprechung.saarland.de cgi-bin rechtsprechung _blank external-link-new-window>(OLG Saarbrücken, Urt. v. 06.03.2013 - Az.: 1 U 41/12-13).
Das verklagte Unternehmen gab in seinen Werbeflyern nur die Anschrift seiner Filialen an, nicht jedoch einen Firmennamen oder eine Geschäftsadresse.
Das OLG Saarbrücken hat dies als Verstoß gegen die Hinweispflichten nach <link http: www.gesetze-im-internet.de uwg_2004 __5a.html _blank external-link-new-window>§ 5 a Abs. 3 UWG gewertet.
Für die Hinweispflichten sei weder ein konkretes Angebot noch eine handelsübliche Aufforderung (invitatio ad offerendum) erforderlich. Ausreichend sei es vielmehr, wenn der Verbraucher über das Produkt und dessen Preis informiert werde, um so eine geschäftliche Entscheidung zu treffen.
Dies sei hier der Fall.
Zwar verlange die Norm nicht die Angabe einer ladungsfähigen Adresse. Es müsse jedoch in jedem Fall über die Identität des anbietenden Unternehmens aufgeklärt werden. Hierfür genüge es nicht, wenn lediglich die Filiale genannt werde. Denn eine Filiale habe keine eigene Identität, sondern nur der jeweilige dahinter stehende Rechtsträger.