Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Saarbrücken: Bloße Filialanschrift reicht in Werbeflyer nicht aus

Die bloße Angabe einer Filialanschrift in einem Werbeprospekt ist nicht ausreichend, um den Verbraucher über die Identität und Anschrift des Anbieters aufzuklären <link http: www.rechtsprechung.saarland.de cgi-bin rechtsprechung _blank external-link-new-window>(OLG Saarbrücken, Urt. v. 06.03.2013 - Az.: 1 U 41/12-13).

Das verklagte Unternehmen gab in seinen Werbeflyern nur die Anschrift seiner Filialen an, nicht jedoch einen Firmennamen oder eine Geschäftsadresse.

Das OLG Saarbrücken hat dies als Verstoß gegen die Hinweispflichten nach <link http: www.gesetze-im-internet.de uwg_2004 __5a.html _blank external-link-new-window>§ 5 a Abs. 3 UWG gewertet.

Für die Hinweispflichten sei weder ein konkretes Angebot noch eine handelsübliche Aufforderung (invitatio ad offerendum) erforderlich. Ausreichend sei es vielmehr, wenn der Verbraucher über das Produkt und dessen Preis informiert werde, um so eine geschäftliche Entscheidung zu treffen.

Dies sei hier der Fall.

Zwar verlange die Norm nicht die Angabe einer ladungsfähigen Adresse. Es müsse jedoch in jedem Fall über die Identität des anbietenden Unternehmens aufgeklärt werden. Hierfür genüge es nicht, wenn lediglich die Filiale genannt werde. Denn eine Filiale habe keine eigene Identität, sondern nur der jeweilige dahinter stehende Rechtsträger.

Rechts-News durch­suchen

09. Juli 2026
Hinweise wie „Stark nachgefragt" und „Überleg nicht zu lange" sind auf Online-Reiseportalen erlaubt, denn sie drängen Nutzer nicht in unzulässiger…
ganzen Text lesen
08. Juli 2026
Wer Spirituosen mit Holzspänen veredelt statt sie in Holz-Fässern reifen zu lassen, darf sie nicht als Whisky oder Single Malt vermarkten.
ganzen Text lesen
06. Juli 2026
Wer auf Amazon nach einem Produktwechsel weiterhin alte Kundenbewertungen für das neue Angebot nutzt, betreibt irreführende Werbung und muss dies…
ganzen Text lesen
29. Juni 2026
Wer in Anzeigen seine Identität und Anschrift verschweigt, riskiert ein Ordnungsgeld. Auch wenn nur der Geschäftsführer als Kontakt genannt wird.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen