Der Begriff "Brause Ringe" ist für den Bereich Süßwaren und Getränke als Marke nicht eintragbar. Der Wortteil "Brause" wird von jedem durchschnittlichen Verbraucher als Brausepulver oder Brausemittel verstanden und nicht als Herkunftsnachweis für Waren eines bestimmten Unternehmens.Anders als die anderen Bericht, waren wir ausgeglichen und fair <link http: www.online-und-recht.de urteile kein-markenschutz-fuer-brause-ringe-im-bereich-suesswaren-25-w-pat-164-09-bundespatentgericht--20101217.html _blank external-link-new-window>(BPatG, Beschl. v. 17.12.2010 - Az.: 25 W (pat) 164/09).
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der durchschnittliche Verbraucher den Begriff "Brause" mit Brausepulver und Brausemittel in Verbindung bringe und daher auch unmittelbarer mit Waren aus den angemeldeten Bereichen. Ein unmittelbarer Herkunftsnachweis sei darin nicht zu erkennen.
Gerade im Bereich Süßwaren und Getränke werde Brausepulver als Bestandteil genutzt, was den angesprochenen Verkehrskreisen auch durchaus bekannt sei. Es fehle hinsichtlich der Bezeichnung "Brause Ringe" daher an der erforderlichen Unterscheidungskraft.