In einer <link http: www.bundesverfassungsgericht.de pressemitteilungen bvg12-060 _blank external-link-new-window>aktuellen Pressemitteilung zu einer mündlichen Verhandlung vor dem BVerfG erklärt das Gericht, dass auch das Twittern während der mündlichen Sitzung verboten ist.
Wörtlich heißt es:
"Das Telefonieren, Twittern und sonstige Versenden von Kurznachrichten, das digitale Abrufen von Daten sowie jegliche Nutzung des Internets im bzw. aus dem Sitzungssaal sind nicht gestattet.
Alle für diese Zwecke nutzbaren elektronischen Geräte, insbesondere Mobiltelefone, Laptops und iPads, dürfen im Sitzungssaal nicht verwendet werden. Medienvertretern
kann die Nutzung von Laptops im Offline-Betrieb gestattet werden, soweit sichergestellt ist, dass mit den Geräten weder Ton- und Bildaufnahmen sowie Datenübermittlungen durchgeführt werden."
Es gibt bislang noch keine Gerichtsentscheidung zu der Frage, ob twittern während einer mündlichen Gerichtsverhandlung erlaubt oder verboten ist. In der juristischen Literatur ist diese Frage umstritten. Insofern kommt der aktuellen Pressemitteilung des BVerfG eine nicht unerhebliche praktische Bedeutung zu.