Ein Telekommunikations-Unternehmen (hier: die callmobile GmbH) darf keine pauschalierten Gebühren für Rücklastschriften und Mahnungen verlangen, so das LG Hamburg <link http: www.vzbv.de cps rde xbcr vzbv callmobile_lg_hamburg_312_o_373_13.pdf _blank external-link-new-window>(Urt. v. 06.05.2014 - Az.: 312 O 373/13).
Callmobile bot Telekommunikations-Leistungen an und verwendete dabei in ihren AGB nachfolgende Regelungen:
"Sonstige Aufwendungen, die vom Kunden zu vertreten sind, insbesondere die Bearbeitungskosten z.B. für Rücklastschriften und durch mangelnde Deckung des Kontos entstandene Kosten, sind vom Kunden zu erstatten. Die in Rechnung gestellten Aufwände ergeben sich aus der gültigen Tarif- und Preisliste. Dem Kunden bleibt es jeweils vorbehalten, geringere Kosten nachzuweisen."
Im Preisverzeichnis waren für Rücklastschriften pauschal 15,- EUR und für Mahngebühren 5,95 EUR vorgesehen.
Beide Regelungen stufte das LG Hamburg als rechtswidrig ein.
Callmobile habe nicht ausreichend belegt, wie das Unternehmen auf die Summen komme. Die Firma sei für die konkreten Beträge darlegungs- und beweispflichtig. Dieser Verpflichtung sei sie nicht nachgekommen.
Zudem habe die Beklagte Posten einfließen lassen, die gar nicht hätten berücksichtigt werden dürfen. So seien die Positionen "entgangener Gewinn" und "Personalkosten" eingerechnet, obgleich dies unzulässig sei.