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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Chefkoch.de / marions-kochbuch.de: Kein Verstoß gegen gerichtliches Unterlassungsverbot

Chefkoch.de verstößt nicht gegen ein gerichtliches Verbot, wenn auf der Plattform andere urheberrechtliche Fotos von der Webseite marions-kochbuch.de auftauchen (BGH, Beschl. v. 03.04.2014 - Az.: I ZB 42/11).

In der Vergangenheit wurde chefkoch.de wegen Verletzung von Fotorechten der Webseite marions-kochbuch.de verurteilt <link http: www.dr-bahr.com news internet-portal-betreiber-von-chefkochde-haftet-fuer-rechtwidrigen-bilder-upload.html _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 12.11.2009 - Az.: I ZR 166/07).

Chefkoch.de war damals verurteilt worden,

"es zu unterlassen, die vom Gläubiger erstellten und unter "<link http: www.marions-kochbuch.de>www.marions-kochbuch.de " abrufbaren Fotografien und/oder Teile davon ohne Erlaubnis öffentlich zugänglich zu machen, insbesondere auf der unter "www.chefkoch.de" abrufbaren Seite zur Schau zu stellen und/oder durch das Aufspielen oder Aufspielenlassen der Inhalte auf andere Server oder Speichermedien Dritter zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen."

Der BGH hatte in seiner Revisionsentscheidung den Klageantrag dahingehend ausgelegt, dass er sich alleine auf die drei Lichtbilder "Schinkenkrustenbraten", "Amerikaner" und "Sigara Börek mit Hack" beziehe.

Nun stellte marions-kochbuch.de fest, dass andere Bilder auf der Plattform auftauchten. Dieses Mal handelte es sich um die Fotos "Malaga-Eis" und "Körner-Buttermilch-Brot". Marions-kochbuch.de beantragte ein Ordnungsgeld wegen Verstoßes gegen das Urteil.

Der BGH lehnte dies ab.

Der gerichtlich titulierte Unterlassungsanspruch beziehe sich ausschließlich auf die drei Lichtbilder "Schinkenkrustenbraten", "Amerikaner" und "Sigara Börek mit Hack". Da die neuen Fotos auch nicht Gegenstand des damaligen Verfahrens waren, könne sich das Verbot nicht auf diese beziehen. Vielmehr handle es sich bei "Malaga-Eis" und "Körner-Buttermilch-Brot" um neue, eigenständige Rechtsverletzungen.

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