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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamm: c/o-Adresse bei Geschäftsanschrift einer GmbH ist zulässig

Eine c/o-Adresse bei der Geschäftsanschrift einer GmbH ist solange zulässig wie davon auszugehen ist, dass dies der besseren Auffindbarkeit der zur Annahme einer Zustellung befugten Person dient und nicht der Verschleierung der Zustellmöglichkeiten <link http: www.online-und-recht.de urteile co-adresse-bei-gmbh-geschaeftsanschrift-kann-zulaessig-sein-oberlandesgericht-hamm-20150507 _blank external-link-new-window>(OLG Hamm, Beschl. v. 07,.05.2015 - Az.: 27 W 51/15).

Die Hammer Richter entschieden, dass auch eine c/o-Adresse im geschäftlichen Verkehr zulässig ist. Die Vorinstanz hatte dies noch als nicht ausreichend angesehen.

Solange durch diese Variante die Zustellung ermöglicht werde, sei dies rechtlich nicht zu beanstanden. Etwas anderes gelte jedoch dann, wenn hierdurch die Zustellmöglichkeiten verhindert oder erschwert werden sollten. Dann sei ein solches Vorgehen unwirksam.

An der c/o-Adresse müsse sich noch nicht mal ein Geschäftsraum der GmbH oder eine Wohnung ihres gesetzlichen Vertreters befinden.

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