Wie der Landesbeauftragte für Datenschutz aus Baden-Würrtemberg in einer Pressemitteilung erklärt, hat er wegen eines DSGVO-Verstoßes gegen einen Polizeibeamten ein Bußgeld iHv. 1.400,- EUR verhängt.
Der Polizist hatte unter Benutzung seiner amtlichen Befugnisse beim Zentrale Verkehrsinformationssystem des Kraftfahrbundesamtes die Kfz-Kennzeichen einer privaten Zufallsbekanntschaft abgefragt. Im Anschluss nahm er noch eine Abfrage bei der Bundesnetzagentur vor, um an die privaten Kontaktdaten (Festnetz, Mobilfunk) der Frau zu gelangen.
Der Landesbeauftragte für Datenschutz aus Baden-Würrtemberg verhängte daraufhin gegen den Polizisten ein DSGVO-Bußgeld iHv. 1.400,- EUR. Hinsichtlich der Höhe führt die Behörde aus:
"Innerhalb des Bußgeldrahmens gemäß Art. 83 Abs. 5 DS-GVO war ein Bußgeld in Höhe von 1.400,- Euro angemessen. Bei der Bemessung war insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich um einen Erstverstoß handelte, bei dem nur eine Person betroffen war."
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Wer jetzt glaubt, dass es sich dabei um einen Einzelfall handelt, täuscht sich.
Im jüngst veröffentlichten Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern, der hier einsehbar ist, heißt es auf Seite 50 f:
"In zwei Fällen haben Polizeibeamte ihre Dienststellung ausgenutzt, um an die Kontaktdaten minderjähriger Mädchen zu gelangen. In einem Fall hatte sich eine 15jährige Jugendliche, die sich wegen der Erstattung einer Strafanzeige wegen der ungewollten Veröffentlichung von Bildern im Internet, die sie beim Sex zeigen, in Begleitung einer Betreuerin auf das Polizeirevier begeben. Im Nachgang wurde sie von dem Polizeibeamten, der sie auf dem Revier in Empfang genommen hatte und dem der Sachverhalt zuerst geschildert wurde, per SMS angeschrieben und zu einem Fotoshooting eingeladen. Besonders gravierend ist dabei, dass diese Jugendliche sexuell freizügig in Erscheinung getreten und psychisch instabil gewesen ist. Sie hatte sich mit der Bitte um Hilfe an die Polizei gewandt. Im Ergebnis war sie aber erneuten Avancen ausgesetzt.
In einem anderen Fall hat ein Ermittler in einem Verfahren wegen Kindesmissbrauchs eine 13jährige Zeugin des Missbrauchsverfahrens im Anschluss an eine Zeugenvernehmung auf What`sApp kontaktiert. Die Handynummer hatte er sich im Nachgang der Vernehmung mit dem Hinweis verschafft, diese würde möglicherweise noch für Nachfragen benötigt. Am selben Tag hat der Polizeibeamte mit dem Mädchen einen Chat auf What`sApp begonnen und hat in dessen Verlauf diesem 13jährigen Mädchen sexuelle Avancen gemacht. Schließlich hat ein weiterer Polizeibeamter seine Dienststellung ausgenutzt, um ein Strafverfahren gegen seinen Sohn zu verhindern. Er hatte im Dienst von einer Strafanzeige gegen seinen Sohn Kenntnis erlangt. Mit diesem Wissen und mit dem Hinweis auf seine Dienststellung hat er sich dann per What´sApp an die Erstatterin der Strafanzeige gewandt, um sie zur Rücknahme der Anzeige zu bewegen. Die Erstatterin der Strafanzeige, eine 16jährige Jugendliche, hatte den Sohn des Polizeibeamten angezeigt, weil dieser sie und ihren Vater bedroht hatte, nachdem sie die Beziehung zu ihm beendet hatte. Der Polizeibeamte hat in dem Verlauf des What´sApp-Chats versucht, die Jugendliche in bedrohlicher Form zur Rücknahme der Strafanzeige zu bewegen.
Schließlich hat ein weiterer Polizeibeamter seine Dienststellung ausgenutzt, um ein Strafverfahren gegen seinen Sohn zu verhindern. Er hatte im Dienst von einer Strafanzeige gegen seinen Sohn Kenntnis erlangt. Mit diesem Wissen und mit dem Hinweis auf seine Dienststellung hat er sich dann per What´sApp an die Erstatterin der Strafanzeige gewandt, um sie zur Rücknahme der Anzeige zu bewegen. Die Erstatterin der Strafanzeige, eine 16jährige Jugendliche, hatte den Sohn des Polizeibeamten angezeigt, weil dieser sie und ihren Vater bedroht hatte, nachdem sie die Beziehung zu ihm beendet hatte. Der Polizeibeamte hat in dem Verlauf des What´sApp-Chats versucht, die Jugendliche in bedrohlicher Form zur Rücknahme der Strafanzeige zu bewegen."