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Kategorie: Onlinerecht

AG Pforzheim: 4.000,- DSGVO-Schadensersatz für unerlaubt übermittelte Patientendaten

Ein Psychotherapeut, der Gesundheitsdaten des Ehemanns einer Klientin speichert und unerlaubt übermittelt, verstößt gegen die DSGVO und macht sich schadensersatzpflichtig. Im vorliegenden Fall ist eine Höhe von 4.000,- EUR angemessen (AG Pforzheim, Urt. v. 25.03.2020 - Az.: 13 C 160/19).

Der Beklagte war Psychotherapeut. Die Ehefrau des Klägers war bei ihm in Behandlung.

Im Rahmen der Therapie speicherte er dabei auch Daten über den Ehemann, u.a. auch Gesundheitsdaten  (z.B. Alkoholmissbrauch und Persönlichkeitsstörungen):

Die Ehepartner zerstritten sich in der Folgezeit und es entbrannte über die gemeinsamen Kinder Streit. Im Umgangsverfahren legte die Ehefrau vor Gericht schließlich eine schriftliche Bestätigung über die Verhaltensweisen des Klägers vor:

"Das war aufgrund des Auftretens von Herrn (...) sofort möglich, die Diagnose für Herrn (...) lautet eindeutig narzistische Persönlichkeitsstörung (ICD 10 F 60.8). Des weiteren ist in den Sprechstunden ein psychischer Befund (gemäß ADMP) zu erstellen, der wie folgt lautet:

Auffällig bei der Kontaktaufnahme ist, dass Herr (...) weder Augenkontakt aufnehmen kann noch in der Lage ist einen Rapport herzustellen, sowie die motorische Unruhe.

Im weiteren Gesprächsverlauf nimmt der Dialog zunehmend zu Lasten einseitig initiierter Gesprächsinhalte seitens Herrn (...) ab. Sprechverhalten und Sprache adäquat. Das Bewußtsein ist eingeengt und ausschließlich darauf bezogen, Informationen über die Ehefrau zu erhalten. Orientierung sowie Aufmerksamkeit und Gedächtnis augenscheinlich o.B., formal Vorbeireden, massives Misstrauen, im Hinblick auf die Beziehung Stimmung fast wahnhaft auf die Ehefrau gerichtet.

Keine Sinnestäuschungen, keine Ich-Störungen. Affektive Schwingungs- und Mitschwingungsfähigkeit ausschließlich auf sich selbst gerichtet, Pseudo-Empathie, eher (mit-)gefühllos. Dauerhaft unterschwellige Aggressivität, vollständiger Mangel an eigener Krankheitseinsicht. Weitere Daten betreffend das Störungsbild sind aufgrund fehlender eigener Angaben nicht möglich."

Durch die Einführung des Dokuments in das gerichtliche Umgangsverfahren erfuhren sämtliche Beteiligte den Inhalt.

Das AG Pforzheim sah darin einen schwerwiegenden Eingriff in die DSGVO-Rechte des Klägers, da diese Daten unerlaubt übermittelt worden seien.

Es handle sich bei den aufbewahrten Informationen um Gesundheitsdaten, die einem besonderen Schutz nach Art. 9 DSGVO unterliegen würden. Eine Rechtfertigung für den Datentransfer an die Ehefrau im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens sei nicht erkennbar:

"Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger nicht in die Übermittlung der Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO eingewilligt hat.

(...)

Auch die Ausnahmevorschrift des Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO greift nicht. Die Verarbeitung erfolgte nicht für Zwecke der Gesundheitsvorsorge, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung im Gesundheitsbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich. Die Übermittlung der Daten erfolgte dementgegen, um sie im Rahmen des gerichtlichen Umgangsverfahrens zwischen dem Kläger und seiner Frau berücksichtigen zu können. Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass dieser Fall von Art. 9 Abs. 2 lit. DSGVO erfasst sein soll.

Zu berücksichtigen ist ferner, dass eine psychotherapeutische Behandlung des Klägers durch den Beklagten nicht erfolgt ist.

Dass andere Ausnahmetatbestände einschlägig sein könnten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit der beklagte auf Regelungen des BDSG Bezug nimmt, entsprechen diese Regelungen dem Ausnahmetatbestand des Art. 9 Abs. 2 DSGVO."

Und weiter:

"Aufgrund der vom Beklagten getroffenen Feststellungen sind auch keine Anhaltspunkte für eine konkrete, unmittelbar bevorstehende Gefährdung des Wohls der Ehefrau des Klägers oder seiner Kinder ersichtlich. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Feststellungen des Beklagten lediglich auf den Ausführungen der Ehefrau des Klägers und dem subjektiven Eindruck aus dem Gesprächstermin vom 31.08.2018 resultieren.

Eine profunde Beurteilung der Persönlichkeit des Klägers ist durch den Beklagten nicht erfolgt."

Angesichts der Umstände und der Schwer der Verletzung stufte das Gericht den Schaden iHv. 4.000,- EUR ein:

"Zu berücksichtigen ist, dass es im vorliegenden Fall um die Weitergabe von Gesundheitsdaten geht. Hierbei handelt es sich generell um besonders sensible Daten. Dies gilt im vorliegenden Fall erst recht, da sie einen unmittelbaren Rückschluss auf die Psyche des Klägers zulassen. Die Ausführungen, dass der Kläger unter einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung leide, sowie Alkohol und Drogen konsumiert habe, kann das Bild des Klägers gegenüber Dritten erheblich negativ beeinträchtigen und ist dazu geeignet, das Selbstbild des Klägers zu schädigen.

Es handelt sich um einen Eingriff in die höchstpersönliche Sphäre des Klägers. Dass die Ausführungen des Beklagten ersichtlich wahr sind, steht ebenfalls nicht fest.

Zwar sind die Informationen nicht einer breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht worden, sondern lediglich den Beteiligten des Umgangsverfahrens und dem unmittelbaren Umfeld des Klägers, andererseits sind die Ausführungen gerade im Rahmen des gerichtlichen Umgangsverfahrens besonders sensibel, da sie einen erheblichen Einfluss auf die Entscheidung des Gerichts nehmen können. Es blieb zwischen den Parteien überdies unstreitig, dass die Weitergabe der Daten einen negativen Einfluss auf die Bereitschaft der Ehefrau des Klägers hatte, dem Kläger Umgang mit seinen Kindern zu gewähren.

Zu Gunsten des Beklagten ist zu berücksichtigen, dass das Gericht ausschließt, dass er mit der Weitergabe der Daten kommerzielle Interessen verfolgt hat."

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