Die Verwendung des Begriffs "diplomiert" in einem Zusammenhang, in dem der angesprochene Verkehr an sich mit der Verwendung des Begriffs "Diplom" oder "Dipl." rechnet, weist je nach den Umständen nicht auf das Vorliegen einer solchen Qualifikation, sondern im Gegenteil eher auf deren Fehlen hin <link http: juris.bundesgerichtshof.de cgi-bin rechtsprechung _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 18.09.2013 - Az.: I ZR 65/12).
Die Parteien waren Mitbewerber und im Bereich der Fort- und Weiterbildung bezüglich pädagogischer Themen tätig. Die Beklagte warb u.a. mit der Aussage "Diplomierte Legasthene- und Dyskalkulie-Trainerin".
Hinsichtlich der Verwendung "Diplom" bzw. "Dipl." hatte die Beklagte in der Vergangenheit eine Unterlassungserklärung abgegeben. Die Klägerseite sah in der neuen Formulierung einen Verstoß.
Der BGH teilte diese Ansicht nicht, sondern bewertete den Fall anders.
Die Verwendung des Begriffs "diplomiert" in einem Zusammenhang, in dem der angesprochene Verkehr an sich mit der Verwendung des Begriffs "Diplom" oder "Dipl." rechnet, weist je nach den Umständen nicht auf das Vorliegen einer solchen Qualifikation, sondern im Gegenteil eher auf deren Fehlen hin.
Es sei in Deutschland ungebräuchlich, die adjektivische Form "diplomiert" für eine Person zu benutzen, die den akademischen Grad "Diplom" führe. Insofern weise die Verwendung des Adjektivs eher auf das Fehlen eines solchen Grades. So verstehe der geschäftliche Verkehr etwa die Bezeichnung "Diplomierter Kosmetiker" lediglich dahingehend, dass die betreffende Person in diesem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf die vorgeschriebene Abschlussprüfung bestanden habe.