Das LG Gießen <link http: openjur.de u _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 29.05.2013 - Az.: 7 Qs 88/13) hat entschieden, dass das Einlösen eines versehentlich zugeschickten Online-Gutscheins keine Straftat ist.
Der Täter erhielt - aus Versehen - einen Online-Gutschein an sein E-Mail-Adresse übersandt und löste diesen ein. Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin einen Durchsuchungsbeschluss, um an die Identität des Täters zu kommen.
Das Gericht lehnte die Durchsuchung ab, weil keine Straftat vorliege.
Eine Unterschlagung <link http: www.gesetze-im-internet.de stgb __246.html _blank external-link-new-window>(§ 246 StGB) scheide aus, da es sich um einen virtuellen Gegenstand und somit um keine bewegliche Sache handle. Ebenso sei der Betrugstatbestand zu verneinen. Für den Fall des normalen Betruges <link http: www.gesetze-im-internet.de stgb __263.html _blank external-link-new-window>(§ 263 StGB) fehle es an der Täuschung einer Person. Ein Computerbetrug <link http: www.gesetze-im-internet.de stgb __263a.html _blank external-link-new-window>(§ 263 a StGB) komme nicht in Betracht, da keine unbefugte Verwendung vorliege.