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Kategorie: Onlinerecht

LG München: Einstweilige Verfügung gegen Amazon wg. Verstoß gegen die Button-Lösung

Wie der VerbraucherService Bayern im KDFB e.V. in einer <link http: www.verbraucherservice-bayern.de newsdetails article verstoss-gegen-die-button-loesung-vsb-erwirkt-einstweilige-verfuegung-gegen-amazon _blank external-link-new-window>Presseerklärung mitteilt, hat er gegen den bekannten Online-Händler Amazon eine einstweilige Verfügung wegen Verstoßes gegen die Button-Lösung erwirkt (LG München I, Beschl. v. 11.06.2013 - Az.: 33 O 12678/13).

Es geht dabei um die sogenannte Prime-Mitgliedschaft bei Amazon. Diese ist für einen gewissen Zeitraum - nämlich einen Monat - kostenlos und verwandelt sich danach in eine kostenpflichtige Mitgliedschaft iHv. 29,- EUR pro Jahr. 

Die Entgeltpflichtigkeit des Angebots war auf den Ursprungsseiten klar angegeben. Jedoch verwendete Amazon auf dem Button den Text "jetzt kostenlos testen". Dies sah das LG München I als Verstoß gegen die Button-Lösung <link http: www.gesetze-im-internet.de bgb __312g.html _blank external-link-new-window>(§ 312 g Abs.3 BGB) und erließ die einstweilige Verfügung.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Sollte es bei der Entscheidung bleiben, so ordnet das Gesetz an, dass kein wirksamer Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist <link http: www.gesetze-im-internet.de bgb __312g.html _blank external-link-new-window>(§ 312 g Abs.4 BGB). Die Neukunden, die seit dem Inkrafttreten der Button-Lösung (01.08.2012) den Vertrag abgeschlossen haben, wären somit nicht verpflichtet, das Entgelt zu bezahlen.

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