Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung, die rechtlich falsch begründet wird, inhaltlich aber klar zum Ausdruck bringt, welches Verhalten beanstandet wird, ist wirksam (KG Berlin, Urt. v. 19.07.2012 - Az.: 6 U 195/11).
Der Kläger mahnte den Beklagten außergerichtlich ab. Es ging dabei um nachgemachte Waren. Inhaltlich beschrieb der Kläger genau das beanstandete Verhalten, berief sich rechtlich aber auf falsche Gründe.
Die Berliner Richter stuften die Abmahnung gleichwohl als rechtlich wirksam ein.
Eine Abmahnung müsse mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen, welches konkrete Verhalten beanstandet werde, für das die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt werde.
Dies sei - so die Robenträger - hier insoweit geschehen, als dem Beklagten vorgehalten worden sei, über einen näher bezeichneten, per E-Mail an potenzielle Kunden verschickten, Link Zugang zu einer Preisliste zu bieten, welche die (gleichfalls näher bezeichneten) streitgegenständlichen Produkte enthalte.
Soweit die Abmahnung die vorgeworfene Handlung nicht - wie es richtig gewesen wäre - als unlauteres Verhalten darstellt, sondern - unzutreffend - als "Verstoß gegen die in der einstweiligen Verfügung ausgesprochenen Verbote" sei dies ohne Belang. Denn eine unzutreffende rechtliche Würdigung in der Abmahnung sei grundsätzlich unschädlich. Es genüge vielmehr, dass der Abgemahnte das konkret als wettbewerbswidrig beanstandete Verhalten rechtlich beurteilen und daraus die notwendigen Folgerungen ziehen könne.
Genau dies sei hier der Fall gewesen, so dass ein Erstattungsanspruch hnsichtlich der Abmahnkosten bestehe.