Fehlt die nach <link http: www.gesetze-im-internet.de tmg __13.html _blank external-link-new-window>§ 13 TMG erforderliche Datenschutzbelehrung auf einer Webseite, handelt es sich um hierbei um einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß <link http: medien-internet-und-recht.de pdf vt-mir-2013-dok-040.pdf _blank external-link-new-window>(OLG Hamburg, Urt. v. 27.06.2013 - Az.: 3 U 26/12).
Auf der Webseite der Beklagten waren die datenschutzrechtlichen Angaben nach <link http: www.gesetze-im-internet.de tmg __13.html _blank external-link-new-window>§ 13 TMG nicht vorhanden.
Die Hamburger Richter sahen darin eine Wettbewerbsverletzung.
Die Vorschrift des <link http: www.gesetze-im-internet.de tmg __13.html _blank external-link-new-window>§ 13 TMG beruhe auf Regelungen der EU-Datenschutzrichtlinie. Sie solle ein einheitliches Datenschutz-Niveau in den einzelnen EU-Ländern gewährleisten. Dadurch würden nicht nur die datenschutzrechtlichen Belange des Betroffenen geschützt, sondern es sollten auch gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Marktteilnehmer geschaffen werden.
Insofern handle es sich um eine Marktverhaltensregelung, deren Verstoß eine Wettbewerbsverletzung begründe.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Ob Datenschutzverletzungen Wettbewerbsverstöße sind, ist in der Rechtsprechung umstritten.
Die instanzgerichtliche Rechtsprechung entscheidet uneinheitlich.So gibt es Gerichte, die einen Wettbewerbsverstoß ablehnen (z.B. KG Berlin, Beschl. v. 29.04.2011 - Az.: 5 W 88/11; LG Frankfurt a.M., MMR 2001, 259 [259 f.]. Jedoch gibt es genauso viel Rechtsprechung, die bei Datenschutzverletzungen ein wettbewerbswidriges Handeln bejahen (OLG Stuttgart, GRUR-RR 2007, 330 [331]; LG Stuttgart, DuD 1999, 294 [294]).
So soll nach Ansicht des KG Berlin der Facebook-Button "Gefällt mir" in keinem Fall ein Wettbewerbsverstoß sein <link http: www.datenschutz.eu urteile facebook-button-gefaellt-mir-in-keinem-fall-ein-wettbewerbsverstoss-kammergericht-berlin-20110429.html _blank external-link-new-window>(KG Berlin, Beschl. v. 29.04.2011 - Az.: 5 W 88/11).
Diese Ansicht erteilt das OLG Hamburg nun ausdrücklich eine Absage und stuft derartige Datenschutzverletzungen als wettbewerbsrechtlich abmahnfähigen Umstand ein.