Eine fehlende Datenschutzverklärung auf einer Webseite ist ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(LG Köln, Beschl. v. 26.11.2015 - Az.: 33 O 230/15).
Die Frage, ob Datenschutzverletzungen einen Wettbewerbsverstoß begründen, ist nach wie vor höchstrichterlich nicht geklärt.
Das KG Berlin <link http: www.datenschutz.eu urteile facebook-button-gefaellt-mir-in-keinem-fall-ein-wettbewerbsverstoss-kammergericht-berlin-20110429.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 29.04.2011 - Az.: 5 W 88/11) ist der Meinung, dass der Facebook-Button "Gefällt mir" in keinem Fall ein Wettbewerbsverstoß ist. Ähnlich das LG Frankfurt a.M. <link http: www.online-und-recht.de urteile falsche-angaben-zum-facebook-plugin-stellen-keinen-wettbewerbsverstoss-dar-landgericht-frankfurt_am-20141016 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 16.10.2014 - Az.: 2-03 O 27/14). D zu einem Facebook-Plugin.
Das OLG Hamburg <link news fehlende-datenschutzbelehrung-auf-webseite-ist-wettbewerbsverstoss.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 27.06.2013 - Az.: 3 U 26/12) hingegen bejaht die Wettbewerbsbezogenheit. Wird nicht auf die Widerspruchsmöglichkeit beim Einsatz von Online-Pseudonymen hingewiesen, handelt es sich um eine Wettbewerbsverletzung (LG Frankfurt a.M. <link http: www.dr-bahr.com news hinweispflicht-bei-erhebung-pseudonymisierter-daten-durch-online-tool-piwik.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 18.02.2014 - Az.: 3-10 O 86/12).
Auch die sonstige instanzgerichtliche Rechtsprechung entscheidet uneinheitlich. So gibt es Gerichte, die einen Wettbewerbsverstoß ablehnen (z.B. KG Berlin, Beschl. v. 29.04.2011 - Az.: 5 W 88/11; LG Frankfurt a.M., MMR 2001, 259 [259 f.]. Jedoch gibt es genauso viel Rechtsprechung, die bei Datenschutzverletzungen ein wettbewerbswidriges Handeln bejahen (OLG Stuttgart, GRUR-RR 2007, 330 [331]; LG Stuttgart, DuD 1999, 294 [294]).
Im vorliegenden Fall nun hat sich das LG Köln der Position angeschlossen, wonach eine fehlende Datenschutzerklärung eine relevante Verletzung des Wettbewerbsrecht darstellt.
Da die Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangen ist, fehlen sowohl der nähere Sachverhalt also die richterlichen Entscheidungsgründe.