Das LG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile verarbeitung-von-patientendaten-ohne-einwilligung-ist-wettbewerbsverstoss-landgericht-hamburg-20170302 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 02.03.2017 - Az.: 327 O 148/16) hat noch einmal klargestellt, dass eine Verarbeitung von Kundendaten (hier: Patientendaten) ohne Einwilligung einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß darstellt.
Die Parteien des Rechtsstreiten waren im Bereich der Medikamenten-Herstellung tätig. Inhaltlich ging es um die unerlaubte Verarbeitung von Patientendaten.
Das Gericht bejahte einen Verstoß gegen §§ <link https: www.gesetze-im-internet.de bdsg_1990 __4.html _blank external-link-new-window>4, <link https: www.gesetze-im-internet.de bdsg_1990 __4a.html _blank external-link-new-window>4a, <link https: www.gesetze-im-internet.de bdsg_1990 __28.html _blank external-link-new-window>28 Abs.7 BDSG, da keine (ausreichende) Einwilligung für die Datennutzung vorliege.
Eine solcher Datenschutzverletzung sei auch zugleich ein abmahnbarer Wettbewerbsverstoß. Die Normen des BDSG sollten nicht nur die Interessen der Allgemeinheit schützen, sondern zugleich auch die wettbewerbliche Entfaltung des Mitbewerbers.