LG Hamburg: Datenverarbeitung ohne Einwilligung ist Wettbewerbsverstoß

18.01.2018

Das LG Hamburg (Urt. v. 02.03.2017 - Az.: 327 O 148/16) hat noch einmal klargestellt, dass eine Verarbeitung von Kundendaten (hier: Patientendaten) ohne Einwilligung einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß darstellt.

Die Parteien des Rechtsstreiten waren im Bereich der Medikamenten-Herstellung tätig. Inhaltlich ging es um die unerlaubte Verarbeitung von Patientendaten.

Das Gericht bejahte einen Verstoß gegen §§ 4, 4a, 28 Abs.7 BDSG, da keine (ausreichende) Einwilligung für die Datennutzung vorliege.

Eine solcher Datenschutzverletzung sei auch zugleich ein abmahnbarer Wettbewerbsverstoß. Die Normen des BDSG sollten nicht nur die Interessen der Allgemeinheit schützen, sondern zugleich auch die wettbewerbliche Entfaltung des Mitbewerbers.