Die Bezeichnung "Silverentertainment" für Software besitzt nicht die zur Eintragung als Marke erforderliche Unterscheidungskraft <link http: www.online-und-recht.de urteile keine-unterscheidungskraft-von-silverentertainment-fuer-computerprogramme-25-w-pat-88-11-bundespatentgericht--20120130.html _blank external-link-new-window>(BPatG, Beschl. v. 30.01.2012 - Az.: 25 (W) pat 88/11).
Die Klägerin meldete die Bezeichnung "Silverentertainment" in der Klasse für Computerprogramme und Computersoftware beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) zur Eintragung als Marke an. Das DPMA lehnte die Eintragung ab. Dagegen wendete sich die Klägerin mit einer Beschwerde.
Das Gericht wies die Beschwerde zurück. Unterscheidungskraft komme denjenigen Bezeichnungen zu, denen ein Herkunftsnachweis zu entnehmen sei. Demgegenüber wiesen lediglich beschreibende Inhalte keine Unterscheidungskraft auf. So läge der Fall hier.
Abzustellen sei auf den gut informierten, verständigen Verbraucher. Dieser sehe in "Silverentertainment" lediglich einen Hinweis auf die angebotenen Waren- oder Dienstleistungen, jedoch nicht auf die Herkunft.
So sei deutlich erkennbar, dass es sich bei "Silverentertainment" um die Zusammensetzung von zwei Begriffen handle, die eine Umschreibung für Seniorenunterhaltung darstellten. Denn "silver" sei ein Synonym für ältere Menschen. "Entertainment" bedeute Unterhaltung.
Der Wortzusammensetzung fehle es somit an der für die Eintragung als Marke erforderlichen Unterscheidungskraft.