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Kategorie: Onlinerecht

OLG Köln: Fernabsatzrechtliche Widerrufsbelehrung muss nicht zwingend vor "Kaufen"-Button platziert werden

Die fernabsatzrechtliche Widerrufsbelehrung in einem Online-Shop muss nicht zwingend räumlich oberhalb des "Kaufen"-Buttons platziert werden. Sie kann auch räumlich unterhalb davon positioniert werden. Erforderlich ist lediglich eine räumliche Nähe zum "Kaufen"-Button, d.h., dass die Widerrufsbelehrung einen unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Button aufweist <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG Köln, Urt. v. 08.05.2015 - Az.: 6 U 137/14).

Der verklagte Anbieter Flirtcafe.de hatte seine Bezahlseite so eingerichtet, dass unterhalb des "Kaufen"-Buttons die Widerrufsbelehrung erschien:

Die Klägerin sah darin einen Wettbewerbsvestoß. Denn das Gesetz verlange, dass nach dem "Kaufen"-Button keine weitere Erklärung mehr kommen dürfe, d.h., dass die Widerrufsbelehrung zwingend zuvor platziert werden müsse.

Dieser Ansicht schlossen sich die OLG-Richter nicht an.

Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich keine solch zwingende Ausgestaltung. Die Vorschriften verlangten lediglich einen unmittelbaren räumlichen Zusammenhang. Dieser sei auch dann gewahrt, wenn wie hier, die Widerrufsbelehrung in räumlicher Nähe unterhalb des "Kaufen"-Buttons positioniert sei.

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