Nach einer <link http: www.wettbewerbszentrale.de de home _pressemitteilung _blank external-link-new-window>Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale hat der BGH (Beschl. v. 17.08.2011 - Az.: I ZR 168/10) die Nichtzulassungsbeschwerde von "fluege.de" gegen die Entscheidung des OLG Dresden <link http: www.online-und-recht.de urteile online-angebot-fuer-flugreisen-muss-endpreis-anzeigen-14-u-551-10-oberlandesgericht-dresden-20100817.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 17.08.2010 - Az.: 14 U 551/10) als unbegründet zurückgewiesen.
Die Online-Plattform "fluege.de" gab im Rahmen des Bestellvorgangs die angefallene Servicegebühr nicht mit an, sondern verwies lediglich auf ihre AGB. Darüber hinaus fügte der Anbieter - ungewollt und automatisch - eine kostenpflichtige Reisezusatzversicherung dem Angebot hinzu. Wollte der Kunde dieses Zusatzangebot nicht, musste er dieses aktiv abwählen (Opt-Out).
Die Richter des OLG stuften dies als wettbewerbswidrig ein, weil die Nichtanzeige der Servicegebühr gegen geltende Preisangabepflichten verstoße. Auch sei es der Beklagten untersagt, mittels einer Voreinstellung im Wege des "Opt-In" in den Endpreis eine Reiseversicherung einzuschließen, ohne dass der Kunde hiervon Kenntnis habe oder von sich aus diese Option gewählt habe. Es handle sich dabei um fakultative Kosten, die mit der eigentlichen Transportleistung nichts zu tun hätten und daher einer gesonderten Einwilligung des Kunden bedürften.
Die OLG-Juristen hatten die Revision zum BGH nicht zugelassen, wogegen sich "fluege.de" mit dem Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde wehrte. Die Karlsruher Robenträger wiesen nun diese Beschwerde zurück, womit das Urteil des OLG Dresden rechtskräftig ist.