Das LG Köln <link http: www.justiz.nrw.de nrwe lgs koeln lg_koeln j2014 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 13.02.2014 - Az.: 14 O 184/13) hat entschieden, dass der Händler, der seine Bilder auf der Online-Plattform Amazon.de einstellt, stillschweigend eine Einwilligung gewährt, dass sie auch durch andere Händler verwendet werden dürfen.
Die Kölner Richter verneinen zwar eine Rechteeinräumung aufgrund der Amazon-AGB:
"A.VIII Urheberrecht, Lizenz, Nutzungsrechte
Die Teilnehmer übertragen Amazon.de ein vergütungsfreies, zeitlich unbefristetes, umfassendes Nutzungsrecht, insbesondere zur Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung an allen Werken oder Werkteilen, sowie Datenbanken oder jedem anderen Katalog oder jeden anderen Produktinformationen, die Teilnehmer im Rahmen des Online-Angebotes von Amazon.de an Amazon.de übermitteln ... einschließlich des Rechts, diese Inhalte mit Printmedien, online, auf CD-ROM, etc. zu publizieren, auch zu Werbezwecken."
Die Robenträger haben erhebliche Zweifel, ob diese Klausel wirksam ist, da hier vergütungsfrei Nutzungsrechte eingeräumt werden sollen. Die Bestimmungen benachteiligten den Rechteinhaber einseitig.
Im Ergebnis bejahen die Richter aber die Verwendung der Produktfotos durch andere Amazon-Händler, da der Rechteinhaber durch das Hochladen der Bilder auf Amazon stillschweigend eine Einwilligung abgegeben habe. Dem Rechteinhaber sei bei Nutzung des Amazon-Dienstes bewusst gewesen, dass andere Unternehmen die Abbildungen auch verwenden würden.
Daher liege keine Urheberrechtsverletzung vor.