Die Klausel von Amazon, wonach Händler, die auf der Plattform ein Angebot online einstellen, anderen Vekäufern ein Nutzungsrecht einräumen, ist wirksam <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG Köln, Urt. v. 19.12.2014 - Az.: 6 U 51/14).
Die Vorinstanz - das LG Köln <link http: www.dr-bahr.com news fotorechte-einraeumung-fuer-amazon-haendler.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 13.02.2014 - Az.: 14 O 184/13) - hatte noch erhebliche Zweifel, ob die die Bestimmungen rechtskonform sind, da sie den Rechteinhaber benachteiligen würden. Im Ergebnis bejahten die Robenträger damals aber eine Rechteeinröumung, weil der Händler zumindest stillschweigend durch sein Produktangebot entsprechende Lizenzen vergeben habe.
Dieser Ansicht schlossen sie die Richter des OLG Köln nicht an. Vielmehr stuften sie bereits die Amazon-Klausel für wirksam ein:
"A.VIII Urheberrecht, Lizenz, Nutzungsrechte
Die Teilnehmer übertragen Amazon.de ein vergütungsfreies, zeitlich unbefristetes, umfassendes Nutzungsrecht, insbesondere zur Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung an allen Werken oder Werkteilen, sowie Datenbanken oder jedem anderen Katalog oder jeden anderen Produktinformationen, die Teilnehmer im Rahmen des Online-Angebotes von Amazon.de an Amazon.de übermitteln ... einschließlich des Rechts, diese Inhalte mit Printmedien, online, auf CD-ROM, etc. zu publizieren, auch zu Werbezwecken."
Eine Benachteiligung konnten die Robenträger nicht erkennen, da der Verkäufer nicht bloß unentgeltlich Nutzungsrechte vergebe, sondern als Teilnehmer am Marketplace zugleich auch Nutzungsrechte von Dritten erhalte.