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Kategorie: Onlinerecht

LG Stuttgart: Zur Fotorechte-Einräumung für Amazon-Händler

Das LG Stuttgart (Urt. v. 25.02.2014 - Az.: 17 S 4/13) hat sich zur umstrittenen Frage geäußert, inwieweit ein Amazon-Händler, der sich an die urheberrechtswidrigen Bilder eines anderen Unternehmers "anhängt", für diese Rechtsverstöße haftet.

Beide Parteien veräußerten ihre Produkte über Amazon. Die Klägerin hatte hierfür auf der Online-Plattform auch ein Foto hochgeladen. Eine leicht abgeänderte Version des Lichtbildes (es war ein bestimmter Schriftzug entfernt) verwendete die Beklagte bei der Veräußerung ihrer Ware bei Amazon. Dieses neue Foto war von einem anderen Dritten bereitgestellt worden. Da sich die Beklagte an das Produkt "angehängt" hatte, erschien dieses Bild nun auch bei ihrem Verkaufsangebot.

Das LG Stuttgart kommt zunächst zur Einschätzung, dass der Rechteinhaber, also hier die Klägerin, grundsätzlich Amazon und damit auch allen Amazon-Händlern, ein einfaches Nutzungsrecht einräumt beim Upload.

Ausnahmsweise greife im vorliegenden Fall jedoch diese Rechteeinräumung nicht, da das Bild teilweise verändert worden sei. Zwar umfasse die Amazon-Klausel auch Veränderungen am BIld selbst, jedoch nicht solche Fälle, bei denen der eigentliche Markenname entfernt würde. Dies sei im vorliegenden Sachverhalt aber gerade der Fall, so dass ausnahmsweise keine Einräumung der Rechte beim Hochladen erfolgt sei.

Demnach hafte der verklagte Amazon-Händler grundsätzlich auf Unterlassung. Der ebenfalls geltend gemachte Anspruch auf Auskunft und Schadensersatz hingegen sei unbegründet, da es einem Verschulden des Verkäufers fehle. Da es dem Händler angesichts der Amazon-Technik faktisch unmöglich sei, die rechtliche Lage zu überprüfen, handle er nicht fahrlässig. Insofern sei er nicht zur Auskunft und zum Schadensersatz verpflichtet.

Das LG Köln <link http: www.dr-bahr.com news urheberrecht fotorechte-einraeumung-fuer-amazon-haendler.html _blank external-link-new-window>(Urt.v. 13.02.2014 - Az.: 14 O 184/13) geht sogar noch einen Schritt weiter und ist der Meinung, dass  der Händler, der Bilder auf der Online-Plattform Amazon.de einstellt, stillschweigend eine Einwilligung gewährt, dass sie auch durch andere Händler verwendet werden dürfen.Das LG Nürnberg-Fürth <link http: www.dr-bahr.com news rechteeinraeumung-in-amazon-agb-rechtswidrig.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 04.02.2011 – Az.: 4 HK O 9301/10) hingegen hält die Rechteeinräumung bei Amazon für unwirksam.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Entscheidung des LG Stuttgart zur Frage des Schadensersatzes und der Auskunft ist sicherlich gut gemeint, ist aber mit der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, welcher Sorgfaltsmaßstab im Urheberrecht gilt, kaum zu vereinbaren. Denn nach Ansicht des BGH gilt insbesondere Im Urheberrecht eine gesteigerte Sorgfaltspflicht.

Dies bedeutet: Gerade wenn der Händler nicht genau weiß, ob nun eine wirksame Rechteeinräumung stattgefunden hat oder nicht, kann er nicht einfach "ins Blaue hinein" hoffen, dass das schon der Fall sein wird. Vielmehr ist er verpflichtet - so jedenfalls die ständige Rechtsprechung - diese Frage vorab hinreichend zu erklären. Geht er trotz unklarer Rechtslage das Risiko ein, so muss er auch die Konsequenzen tragen.

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