Wird eine Gegenabmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes ausgesprochen, ist diese nicht rechtsmissbräuchlich, wenn tatsächlich Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht moniert und im Wege der Klage weiter verfolgt werden <link http: www.online-und-recht.de urteile kein-rechtsmissbrauch-durch-berechtigte-gegenabmahnung-16-o-287-10-landgericht-darmstadt-20110719.html _blank external-link-new-window>(LG Darmstadt, Urt. v. 19.07.2011 - Az.: 16 O 287/10).
Die Klägerin mahnte die Beklagte außergerichtlich wegen einer Online-Urheberrechtsverletzung kostenpflichtig ab. Daraufhin sprach die Beklagte eine Gegenabmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes aus. Dies hielt die Klägerin für rechtmissbräuchlich.
Dieser Bewertung folgte das LG Darmstadt nicht.
Eine Gegenabmahnung sei grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden, wenn tatsächlich Wettbewerbsverletzungen moniert und notfalls auch später gerichtlich durchgesetzt würden.