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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Wettbewerbsrechtliche Gegenabmahnung ist nicht rechtsmissbräuchlich

Eine wettbewerbsrechtliche Gegenabmahnung, die als Folge zu einer erhaltenen Abmahnung ausgesprochen wird, ist grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich (BGH, Urt. v. 21.01.2021 - Az.: I ZR 17/18).

Der Beklagte war auf Amazon  gewerblicher Verkäufer und mahnte den Kläger, der ebenfalls Waren auf der Online-Plattform anbot, wegen der Verwendung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ab. Der Kläger sprach daraufhin im Gegenzug gegenüber dem Beklagten eine Abmahnung aus, weil dieser in der Widerrufsbelehrung die im Impressum genannte Telefonnummer nicht angegeben hatte. 

Der Beklagte wandte nun ein, dass es sich um eine unzulässige Retourkutsche handle und die Abmahnung daher rechtsmissbräuchlich sei. 

Dies hat der BGH mit klaren Worten verneint und die Handlungen für rechtlich einwandfrei eingestuft:

"Der Umstand, dass der Kläger, nachdem er zuvor vom Beklagten wegen eines vergleichbaren Verstoßes abgemahnt worden war, seinerseits (...) wegen des von ihm gesehenen Verstoßes des Beklagten gegen diesen eine Abmahnung ausgesprochen und Ersatz der ihm dadurch entstandenen Kosten verlangt hat, weist zunächst nur darauf hin, dass er damit im Ergebnis nicht schlechter stehen wollte als der Beklagte, der seinerseits zuvor gegen den Kläger wegen eines Fehlers in der von diesem gegebenen Widerrufsbelehrung eine Abmahnung ausgesprochen hatte.

Für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs reicht diese Motivation ebenso wenig aus wie der Umstand, dass der Kläger der Abmahnung (...) keine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt hat, zumal für dieses Verhalten der Umstand sprach, dass die Abmahnung an die den Beklagten vertretenden Rechtsanwälte gerichtet war."

Mit anderen Worten: Ein Abgemahnter ist jederzeit berechtigt, eine Gegenabmahnung auszusprechen, ohne sich hierdurch dem grundsätzlichen Vorwurf des Rechtsmissbrauchs aussetzen zu müssen.

Darüber hinaus rügte der Beklagte auch, dass die abmahnenden Rechtsanwälte ihre Forderung gegenüber dem Kläger noch nicht abgerechnet hatten. Auch dies bewertete das Gericht als unproblematisch:

"Auch mit diesem Vorbringen hat die Revision keinen Erfolg. Die von der Revision insoweit angeführten Umstände rechtfertigen den Vorwurf eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Klägers im Zeitpunkt der Abmahnung am 21. Januar 2015 nicht.

Soweit die Revision auf den unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten hinweist, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers bislang weder ihre Tätigkeit abgerechnet noch Ersatz der aus Eigenmitteln verauslagten Kosten der Rechtsverfolgung verlangt hätten, handelt es sich um einen Vorgang, der ebenso wie die Tatsache, dass der Kläger sich ausweislich eines Ratenzahlungsbegehrens im Juni 2015 in Liquiditätsschwierigkeiten befunden haben dürfte, erst nach der Abmahnung eingetreten ist."

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