Macht ein Unternehmen Abmahnkosten geltend, die nach neuem UWG ausgeschlossen sind, handelt er rechtsmissbräuchlich. Dieser Rechtsmissbrauch infiziert das gesamte Begehren des Gläubigers, sodass der komplette Anspruch unbegründet ist (LG Dortmund, Beschl. v. 16.02.2021 - Az.: 10 O 10/21).
Der Kläger rügte beim Beklagten die Verletzung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften, weil dieser beim Online-Verkauf bestimmte Pflichten nicht einhielt (Impressum, Widerrufsbelehrung, Verlinkung usw.). Er machte dabei außergerichtlich im Rahmen der Abmahnung u.a. auch Abmahnkosten geltend und verlangte zudem die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Beides war jedoch unberechtigt.
Zum einen bestand nach § 13 Abs.4 Nr.2 UWG kein Aufwendungsanspruch. Das UWG wurde im Rahmen der letzten Gesetzes-Novellierung Anfang Dezember 2020 dahingehend angepasst, dass bei Abmahnungen im Online-Bereich bei Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten kein Ersatzanspruch für die Kosten entsteht.
Zum anderen bestand auch kein Anspruch auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, da in diesen Fällen der Abgemahnte keine derartige Verpflichtung mehr eingehen muss, wenn er weniger als 100 Mitarbeiter hat (§ 13a Abs.2 UWG).
Als der Abgemahnte nicht reagierte, beantragte der Gläubiger den Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Dies lehnte das LG Dortmund aufgrund eines Rechtsmissbrauch nach § 8c Abs.2 Nr.3 UWG ab.
So sei die außergerichtliche Einforderung der Abmahnkosten ein Verstoß gegen Treu und Glauben:
"Nach § 8c Abs. 2 Nr. 3 UWG n.F. ist eine missbräuchliche Geltendmachung im Zweifel schon dann anzunehmen, wenn ein Mitbewerber den Gegenstandswert für eine Abmahnung unangemessen hoch ansetzt. Dies muss erst recht dann gelten, wenn nicht durch die überhöhte Ansetzung eines Gegenstandswertes überhöhte Gebühren in Ansatz gebracht, sondern sogar Gebühren gefordert werden, die schon dem Grunde nach nicht geschuldet werden.
So liegt es hier, denn mit dem Abmahnschreiben vom 27.01.2021 werden Gebühren geltend gemacht, obwohl dies vorliegend gemäß § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG n.F. (in Kraft getreten vor Fertigung des Abmahnschreibens...) ausgeschlossen ist.
Nach dieser Norm konnte der Antragsteller keinen Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, weil es um Verstöße gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten ging."
Gleiches gelte für das Begehren hinsichtlich der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung:
"Hinzu kommt hier noch, dass der Antragsteller eine strafbewehrte Vertragsstrafe forderte, obwohl ihm auch dies nach der neuen Gesetzeslage, § 13a Abs. 2 UWG n.F. i.V.m. § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG n.F., verwehrt war.
Dass der Antragsgegner etwa in der Regel 100 oder mehr Mitarbeiter beschäftigte, war nach Lage der Dinge ersichtlich ausgeschlossen."